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B 2013/169

St. Gallen · 2013-10-10 · Deutsch SG

Ausländerrecht, Familiennachzug, Art. 62 lit. a und b AuG.Der 1970 geborene aus der Türkei stammende Beschwerdeführer wurde unter anderem im Jahr 1998 in Deutschland wegen Betäubungsmittelhandels zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe und in der Schweiz am 10. Oktober 2013 wegen falscher Anschuldigung, fahrlässiger schwerer Körperverletzung, Urkundenfälschung, Fälschung von Ausweisen, mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländerrecht und gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz sowie mehrfacher strassenverkehrsrechtlicher Übertretungen zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Bei der Wahl seines Aufenthaltsorts kümmerte ihn zudem kaum, ob er im jeweiligen Land anwesenheitsberechtigt ist oder nicht. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers überwiegt sein privates Interesse, zu seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter, welche über eine Niederlassungsbewilligung verfügen, in die Schweiz zu ziehen (Verwaltungsgericht, B 2013/169).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsgericht 16.04.2014 B 2013/169 Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.04.2014 B 2013/169 San Gallo Verwaltungsgericht 16.04.2014 B 2013/169

Ausländerrecht, Familiennachzug, Art. 62 lit. a und b AuG.Der 1970 geborene aus der Türkei stammende Beschwerdeführer wurde unter anderem im Jahr 1998 in Deutschland wegen Betäubungsmittelhandels zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe und in der Schweiz am 10. Oktober 2013 wegen falscher Anschuldigung, fahrlässiger schwerer Körperverletzung, Urkundenfälschung, Fälschung von Ausweisen, mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländerrecht und gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz sowie mehrfacher strassenverkehrsrechtlicher Übertretungen zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Bei der Wahl seines Aufenthaltsorts kümmerte ihn zudem kaum, ob er im jeweiligen Land anwesenheitsberechtigt ist oder nicht. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers überwiegt sein privates Interesse, zu seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter, welche über eine Niederlassungsbewilligung verfügen, in die Schweiz zu ziehen (Verwaltungsgericht, B 2013/169).

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