Ausländerrecht Art. 62 Ingress und lit. e AuG.Der 1953 geborene Beschwerdeführer ist Niederländer. Er lebt seit 1977 in der Schweiz und ist Inhaber eines im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens. Am 26. November 2010 heiratete er in den Niederlanden eine brasilianische Staatsangehörige, welche seit Ende Dezember 2010 mit ihm zusammen in seinem Einfamilienhaus lebt. Zwar musste der Beschwerdeführer mehrfach betrieben werden, jedoch beanspruchte er bis anhin keine finanzielle Sozialhilfe. Die Ehefrau weist konkrete Beschäftigungsmöglichkeiten nach. Unter diesen Umständen ist der Anspruch auf Familiennachzug nicht erloschen. Ob die Regeln des Freizügigkeitsabkommens strenger wären, kann deshalb offen bleiben (Verwaltungsgericht, B 2012/98).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 04.04.2013 B 2012/98 Saint-Gall Verwaltungsgericht 04.04.2013 B 2012/98 San Gallo Verwaltungsgericht 04.04.2013 B 2012/98
Ausländerrecht Art. 62 Ingress und lit. e AuG.Der 1953 geborene Beschwerdeführer ist Niederländer. Er lebt seit 1977 in der Schweiz und ist Inhaber eines im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens. Am 26. November 2010 heiratete er in den Niederlanden eine brasilianische Staatsangehörige, welche seit Ende Dezember 2010 mit ihm zusammen in seinem Einfamilienhaus lebt. Zwar musste der Beschwerdeführer mehrfach betrieben werden, jedoch beanspruchte er bis anhin keine finanzielle Sozialhilfe. Die Ehefrau weist konkrete Beschäftigungsmöglichkeiten nach. Unter diesen Umständen ist der Anspruch auf Familiennachzug nicht erloschen. Ob die Regeln des Freizügigkeitsabkommens strenger wären, kann deshalb offen bleiben (Verwaltungsgericht, B 2012/98).
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