Verfahrensrecht, Art. 47 f. VRP (sGS 951.1).Innert der Beschwerdefrist von 14 Tagen muss zumindest eine Beschwerdeerklärung abgegeben werden. Dazu genügt die ausdrückliche oder sinngemässe Erklärung, dass der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Ein blosses Fristerstreckungsgesuch innert der Beschwerdefrist genügt demgegenüber nicht, weil daraus der Wille, Beschwerde erheben zu wollen, nicht hervorgeht (Verwaltungsgericht, B 2012/71).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Verwaltungsgericht 01.05.2012 B 2012/71 Saint-Gall Verwaltungsgericht 01.05.2012 B 2012/71 San Gallo Verwaltungsgericht 01.05.2012 B 2012/71
Verfahrensrecht, Art. 47 f. VRP (sGS 951.1).Innert der Beschwerdefrist von 14 Tagen muss zumindest eine Beschwerdeerklärung abgegeben werden. Dazu genügt die ausdrückliche oder sinngemässe Erklärung, dass der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Ein blosses Fristerstreckungsgesuch innert der Beschwerdefrist genügt demgegenüber nicht, weil daraus der Wille, Beschwerde erheben zu wollen, nicht hervorgeht (Verwaltungsgericht, B 2012/71).
St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht