Ausländerrecht, Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (SR 142.20).Absolute Geltung der Drei-Jahres-Regelung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG. Der jordanische Beschwerdeführer hat zwei Jahre und 11 Monate nach der Heirat trotz finanziell angespannter Lage eine Zweitwohnung zum alleinigen Gebrauch gemietet. Es wurden keine einschlägige Gründe geltend gemacht, die das Getrenntleben rechtfertigen würden. Auch wenn der Beschwerdeführer bis zur definitiven Trennung 10 Monate nach deren Bezugs angeblich nicht ausschliesslich in der Zweitwohnung gelebt habe, sprechen die äusseren Umstände dafür, dass seit dem Bezug der Zweitwohnung keine tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft mehr gegeben war. Folglich besteht kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (Verwaltungsgericht, B 2012/57).Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 11. Juli 2013 abgewiesen (Verfahren 2C_1123/2012).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 15.10.2012 B 2012/57 Saint-Gall Verwaltungsgericht 15.10.2012 B 2012/57 San Gallo Verwaltungsgericht 15.10.2012 B 2012/57
Ausländerrecht, Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (SR 142.20).Absolute Geltung der Drei-Jahres-Regelung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG. Der jordanische Beschwerdeführer hat zwei Jahre und 11 Monate nach der Heirat trotz finanziell angespannter Lage eine Zweitwohnung zum alleinigen Gebrauch gemietet. Es wurden keine einschlägige Gründe geltend gemacht, die das Getrenntleben rechtfertigen würden. Auch wenn der Beschwerdeführer bis zur definitiven Trennung 10 Monate nach deren Bezugs angeblich nicht ausschliesslich in der Zweitwohnung gelebt habe, sprechen die äusseren Umstände dafür, dass seit dem Bezug der Zweitwohnung keine tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft mehr gegeben war. Folglich besteht kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (Verwaltungsgericht, B 2012/57).Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 11. Juli 2013 abgewiesen (Verfahren 2C_1123/2012).
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