Ausländerrecht, Art. 62 Ingress und lit. b AuG.Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde gestützt auf das Verwaltungsgerichtsurteil B 2009/24 vom 9. Juli 2009 letztmals bis 2. Juli 2010 verlängert. Die Nichtverlängerung wurde als unverhältnismässig beurteilt, weil der Beschwerdeführer während des damaligen Beschwerdeverfahrens die Vaterschaft eines am 11. Februar 2009 geborenen Kindes anerkannt hatte. Da er seither wegen schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt wurde und zum anerkannten Kind kein Kontakt besteht, erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als recht- und verhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2012/30).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 04.04.2013 B 2012/30 Saint-Gall Verwaltungsgericht 04.04.2013 B 2012/30 San Gallo Verwaltungsgericht 04.04.2013 B 2012/30
Ausländerrecht, Art. 62 Ingress und lit. b AuG.Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde gestützt auf das Verwaltungsgerichtsurteil B 2009/24 vom 9. Juli 2009 letztmals bis 2. Juli 2010 verlängert. Die Nichtverlängerung wurde als unverhältnismässig beurteilt, weil der Beschwerdeführer während des damaligen Beschwerdeverfahrens die Vaterschaft eines am 11. Februar 2009 geborenen Kindes anerkannt hatte. Da er seither wegen schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt wurde und zum anerkannten Kind kein Kontakt besteht, erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als recht- und verhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2012/30).
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