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B 2012/20

St. Gallen · 2012-07-03 · Deutsch SG

Ausländerrecht, Art. 62 lit. d AuG (SR 142.20), Art. 49 AuG und Art. 50 AuG sowie Art. 7 lit. d FZA (SR 0.142.112.68) und Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA.Widerruf der Aufenthaltsbewilligung eines türkischen Staatsangehörigen, nachdem er bereits eineinhalb Jahre getrennt von seiner in der Schweiz niedergelassenen Ehefrau mit italienischer Staatsangehörigkeit lebte. Bloss gelegentliche Treffen, welche überdies nicht näher belegt werden, genügen nicht für den Nachweis eines trotz längerem Getrenntlebens noch bestehenden Ehewillens. Das noch während des laufenden Beschwerdeverfahrens eingereichte gemeinsame Scheidungsbegehren beseitigt letztlich jegliche noch mögliche Zweifel bezüglich des nicht mehr vorhandenen Ehewillens der Ehegatten (Verwaltungsgericht, B 2012/20).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 03.07.2012 B 2012/20 Saint-Gall Verwaltungsgericht 03.07.2012 B 2012/20 San Gallo Verwaltungsgericht 03.07.2012 B 2012/20

Ausländerrecht, Art. 62 lit. d AuG (SR 142.20), Art. 49 AuG und Art. 50 AuG sowie Art. 7 lit. d FZA (SR 0.142.112.68) und Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA.Widerruf der Aufenthaltsbewilligung eines türkischen Staatsangehörigen, nachdem er bereits eineinhalb Jahre getrennt von seiner in der Schweiz niedergelassenen Ehefrau mit italienischer Staatsangehörigkeit lebte. Bloss gelegentliche Treffen, welche überdies nicht näher belegt werden, genügen nicht für den Nachweis eines trotz längerem Getrenntlebens noch bestehenden Ehewillens. Das noch während des laufenden Beschwerdeverfahrens eingereichte gemeinsame Scheidungsbegehren beseitigt letztlich jegliche noch mögliche Zweifel bezüglich des nicht mehr vorhandenen Ehewillens der Ehegatten (Verwaltungsgericht, B 2012/20).

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