Verfahrensrecht, Art. 27 VRP (sGS 951.1).Ein Anspruch auf materielle Prüfung und Beurteilung eines Wiedererwägungsgesuches ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur gegeben, wenn sich die Umstände seit dem letzten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel namhaft gemacht werden, die in früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon unmöglich geltend gemacht werden konnten oder dazu keine Veranlassung bestand. Solche geänderten Umstände oder Tatsachen und Beweismittel liegen hier nicht vor, nachdem der Beschwerdeführer nur geltend macht, er sei im Verfahren betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nicht angehört worden (Verwaltungsgericht, B 2012/188).Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 24. Januar 2013 nicht ein (Verfahren 2C_50/2013).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 13.11.2012 B 2012/188 Saint-Gall Verwaltungsgericht 13.11.2012 B 2012/188 San Gallo Verwaltungsgericht 13.11.2012 B 2012/188
Verfahrensrecht, Art. 27 VRP (sGS 951.1).Ein Anspruch auf materielle Prüfung und Beurteilung eines Wiedererwägungsgesuches ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur gegeben, wenn sich die Umstände seit dem letzten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel namhaft gemacht werden, die in früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon unmöglich geltend gemacht werden konnten oder dazu keine Veranlassung bestand. Solche geänderten Umstände oder Tatsachen und Beweismittel liegen hier nicht vor, nachdem der Beschwerdeführer nur geltend macht, er sei im Verfahren betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nicht angehört worden (Verwaltungsgericht, B 2012/188).Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 24. Januar 2013 nicht ein (Verfahren 2C_50/2013).
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