Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 34 Abs. 3 VöB (sGS 841.11).Der Grundsatz der Transparenz ist nicht verletzt, wenn in den Vergabeunterlagen nur die Rangfolge, nicht aber die Gewichtung der Zuschlagskriterien sowie die Preisspanne bekanntgegeben wird. Dadurch wird der Vergabebehörde zwar ein weites Ermessen eingeräumt, doch lässt dies Art. 34 Abs. 3 VöB ausdrücklich zu, so dass es nicht an der Rechtsprechung liegen kann, diesbezüglich strengere Anforderungen aufzustellen.Als unhaltbar erweist sich hingegen, für einzelne Zuschlagskriterien unterschiedliche Notenskalen anzuwenden. Zudem ist es der Vergabebehörde verwehrt, im Beschwerdeverfahren auf eine (nicht rechtsfehlerhafte) Bewertung zurückzukommen und durch eine neue zu ersetzen. Konkret hat dies zur Folge, dass der Zuschlag an die Beschwerdeführerin zu erteilen ist, zumal sich ihr Angebot als das wirtschaftlich günstigste erweist (Verwaltungsgericht, B 2012/175).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 13.11.2012 B 2012/175 Saint-Gall Verwaltungsgericht 13.11.2012 B 2012/175 San Gallo Verwaltungsgericht 13.11.2012 B 2012/175
Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 34 Abs. 3 VöB (sGS 841.11).Der Grundsatz der Transparenz ist nicht verletzt, wenn in den Vergabeunterlagen nur die Rangfolge, nicht aber die Gewichtung der Zuschlagskriterien sowie die Preisspanne bekanntgegeben wird. Dadurch wird der Vergabebehörde zwar ein weites Ermessen eingeräumt, doch lässt dies Art. 34 Abs. 3 VöB ausdrücklich zu, so dass es nicht an der Rechtsprechung liegen kann, diesbezüglich strengere Anforderungen aufzustellen.Als unhaltbar erweist sich hingegen, für einzelne Zuschlagskriterien unterschiedliche Notenskalen anzuwenden. Zudem ist es der Vergabebehörde verwehrt, im Beschwerdeverfahren auf eine (nicht rechtsfehlerhafte) Bewertung zurückzukommen und durch eine neue zu ersetzen. Konkret hat dies zur Folge, dass der Zuschlag an die Beschwerdeführerin zu erteilen ist, zumal sich ihr Angebot als das wirtschaftlich günstigste erweist (Verwaltungsgericht, B 2012/175).
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