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B 2012/119

St. Gallen · 2012-08-23 · Deutsch SG

Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 18 Abs. 2 IVöB (sGS 841.32) und Art. 4 Abs. 2 EGöB (sGS 841.1).Da in der Beschwerde bzw. innerhalb der Beschwerdefrist kein Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gestellt und der Vertrag zwischenzeitlich abgeschlossen wurde, kann nur noch die Rechtswidrigkeit der Zuschlagsverfügung festgestellt werden. Auch ein Schadenersatzbegehren wurde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist gestellt, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Zudem erweist sich die Bewertung der Angebote durch die Vergabestelle nicht als rechtswidrig (Verwaltungsgericht, B 2012/119).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 23.08.2012 B 2012/119 Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.08.2012 B 2012/119 San Gallo Verwaltungsgericht 23.08.2012 B 2012/119

Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 18 Abs. 2 IVöB (sGS 841.32) und Art. 4 Abs. 2 EGöB (sGS 841.1).Da in der Beschwerde bzw. innerhalb der Beschwerdefrist kein Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gestellt und der Vertrag zwischenzeitlich abgeschlossen wurde, kann nur noch die Rechtswidrigkeit der Zuschlagsverfügung festgestellt werden. Auch ein Schadenersatzbegehren wurde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist gestellt, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Zudem erweist sich die Bewertung der Angebote durch die Vergabestelle nicht als rechtswidrig (Verwaltungsgericht, B 2012/119).

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