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B 2012/11

St. Gallen · 2013-03-25 · Deutsch SG

Ausländerrecht, Widerruf der Niederlassungsbewilligung, Art. 8 EMRK (SR 0.101), Art. 13 BV (SR 101), Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG (SR 142.20), Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG, Art. 12 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 und 2 VRP (sGS 951.1).Es ist nicht Aufgabe der Behörden, abzuklären, ob der Ausländer eine ernsthafte, auf Dauer ausgerichtete Beziehung pflegt.Wenn der Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt ist, ist der Stellenwert des Gesundheitszustands des Ausländers im Rahmen der Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen zu prüfen.Aus der Tatsache, dass der Ausländer psychisch krank ist, kann nicht gefolgert werden, die Gefahr, dass er die öffentliche Sicherheit und Ordnung erneut gefährden werde, sei gebannt (Verwaltungsgericht, B 2012/11).Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 25. März 2013 abgewiesen (Verfahren 2C_856/2012).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 03.07.2012 B 2012/11 Saint-Gall Verwaltungsgericht 03.07.2012 B 2012/11 San Gallo Verwaltungsgericht 03.07.2012 B 2012/11

Ausländerrecht, Widerruf der Niederlassungsbewilligung, Art. 8 EMRK (SR 0.101), Art. 13 BV (SR 101), Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG (SR 142.20), Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG, Art. 12 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 und 2 VRP (sGS 951.1).Es ist nicht Aufgabe der Behörden, abzuklären, ob der Ausländer eine ernsthafte, auf Dauer ausgerichtete Beziehung pflegt.Wenn der Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt ist, ist der Stellenwert des Gesundheitszustands des Ausländers im Rahmen der Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen zu prüfen.Aus der Tatsache, dass der Ausländer psychisch krank ist, kann nicht gefolgert werden, die Gefahr, dass er die öffentliche Sicherheit und Ordnung erneut gefährden werde, sei gebannt (Verwaltungsgericht, B 2012/11).Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 25. März 2013 abgewiesen (Verfahren 2C_856/2012).

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