Bau- und Planungsrecht, Abbauplan (Kiesabbau im Gewässerschutzbereich Au), Art. 19 Abs. 1 und Art. 44 GSchG (SR 814.20); Art. 29 Abs. 1 GSchV (814.201).Die Beschwerdeführerin plant, ein bestehendes Kiesgrubenareal etappenweise zu erweitern. Das fragliche Gebiet ist dem Gewässerschutzbereich Au zugewiesen, woraus sich das Verbot ergibt, Material unter dem Grundwasserspiegel und der darüber liegenden Schutzschicht abzubauen. Die Zuweisung zum Gewässerschutzbereich Au kann im Anwendungsfall überprüft werden. Konkret ergibt sich, dass diese zu Recht erfolgt ist: Das betroffene Grundwasservorkommen umfasst 50'000 m3 nutzbares Trinkwasser, das von Oberflächengewässern unbeeinflusst und damit vor allfälligen Überflutungen geschützt ist und in Notlagen einen substantiellen Beitrag an die regionale Trinkwasserversorgung leisten kann. Der vorgesehene Abbau unter dem Grundwasserspiegel ist damit nicht gesetzmässig und der Abbauplan fällt dahin (Verwaltungsgericht, B 2012/108).Entscheid vom 24. März 2015BesetzungPräsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Rufener, Bietenharder; Gerichtsschreiber WehrleVerfahrensbeteiligtQ. AG, Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Jürg Bereuter, Bratschi Wiederkehr & Buob AG, Vadianstrasse 44, Postfach 262, 9001 St. Gallen,gegenRegierung des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen,Vorinstanz,undPolitische Gemeinde Neckertal, Gemeinderat, 9127 St. Peterzell,Beschwerdegegnerin,sowieA.B., C.D., E.F., G.H., Beschwerdebeteiligte,GegenstandAbbau- und Deponieplan (Kiesabbauplan N. Süd)Das Verwaltungsgericht stellt fest:
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St.Gallen Verwaltungsgericht 24.03.2015 B 2012/108 Saint-Gall Verwaltungsgericht 24.03.2015 B 2012/108 San Gallo Verwaltungsgericht 24.03.2015 B 2012/108
Bau- und Planungsrecht, Abbauplan (Kiesabbau im Gewässerschutzbereich Au), Art. 19 Abs. 1 und Art. 44 GSchG (SR 814.20); Art. 29 Abs. 1 GSchV (814.201).Die Beschwerdeführerin plant, ein bestehendes Kiesgrubenareal etappenweise zu erweitern. Das fragliche Gebiet ist dem Gewässerschutzbereich Au zugewiesen, woraus sich das Verbot ergibt, Material unter dem Grundwasserspiegel und der darüber liegenden Schutzschicht abzubauen. Die Zuweisung zum Gewässerschutzbereich Au kann im Anwendungsfall überprüft werden. Konkret ergibt sich, dass diese zu Recht erfolgt ist: Das betroffene Grundwasservorkommen umfasst 50'000 m3 nutzbares Trinkwasser, das von Oberflächengewässern unbeeinflusst und damit vor allfälligen Überflutungen geschützt ist und in Notlagen einen substantiellen Beitrag an die regionale Trinkwasserversorgung leisten kann. Der vorgesehene Abbau unter dem Grundwasserspiegel ist damit nicht gesetzmässig und der Abbauplan fällt dahin (Verwaltungsgericht, B 2012/108).Entscheid vom 24. März 2015BesetzungPräsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Rufener, Bietenharder; Gerichtsschreiber WehrleVerfahrensbeteiligtQ. AG, Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Jürg Bereuter, Bratschi Wiederkehr & Buob AG, Vadianstrasse 44, Postfach 262, 9001 St. Gallen,gegenRegierung des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen,Vorinstanz,undPolitische Gemeinde Neckertal, Gemeinderat, 9127 St. Peterzell,Beschwerdegegnerin,sowieA.B., C.D., E.F., G.H., Beschwerdebeteiligte,GegenstandAbbau- und Deponieplan (Kiesabbauplan N. Süd)Das Verwaltungsgericht stellt fest:
St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht