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B 2011/99

St. Gallen · 2012-02-14 · Deutsch SG

Ausländerrecht, Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG (SR 142.20) sowie Art. 8 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 BV (SR 101).Bei einem Ausländer, der zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt wurde und nach dieser Verurteilung weiter delinquierte, besteht ein öffentliches Interesse an seiner Wegweisung, welches private Interesse (Familie in der Schweiz, langer Aufenthalt in der Schweiz) an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegt. Dem Wohlverhalten im Straf- bzw. Massnahmenvollzug kommt angesichts der Schwere seines Verschuldens nur untergeordnete Bedeutung zu. Über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist vor der Entlassung des Ausländers aus dem Straf- bzw. Massnahmenvollzug zu entscheiden, damit dieser Zeit hat, sich auf die Rückkehr in sein Heimatland vorzubereiten (Verwaltungsgericht, B 2011/99).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 14.02.2012 B 2011/99 Saint-Gall Verwaltungsgericht 14.02.2012 B 2011/99 San Gallo Verwaltungsgericht 14.02.2012 B 2011/99

Ausländerrecht, Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG (SR 142.20) sowie Art. 8 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 BV (SR 101).Bei einem Ausländer, der zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt wurde und nach dieser Verurteilung weiter delinquierte, besteht ein öffentliches Interesse an seiner Wegweisung, welches private Interesse (Familie in der Schweiz, langer Aufenthalt in der Schweiz) an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegt. Dem Wohlverhalten im Straf- bzw. Massnahmenvollzug kommt angesichts der Schwere seines Verschuldens nur untergeordnete Bedeutung zu. Über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist vor der Entlassung des Ausländers aus dem Straf- bzw. Massnahmenvollzug zu entscheiden, damit dieser Zeit hat, sich auf die Rückkehr in sein Heimatland vorzubereiten (Verwaltungsgericht, B 2011/99).

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