Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 16 Abs. 2 IVöB (sGS 841.23) und Art. 33 Abs. 3 VöB (sGS 841.11). Es liegt grundsätzlich im Ermessen der Vergabebehörde, ob sie einen Auftrag als Ganzes ausschreiben will oder Lose (Teilaufträge) bilden will. Die Vergabebehörde muss bei einer nachträglichen gemeinsamen gesamthaften Vergabe die eingegangenen Offerten neu bewerten und kann sich dabei auf die in der Ausschreibung bekanntgegebenen Zuschlagskriterien stützen, wobei aber einem auftragsspezifischen Kriterium bei einer gesamthaften Vergabe nicht das gleiche Gewicht zukommen kann wie bei einer separaten Vergabe dieses Auftrags. Eine Nachreichung von Referenzprojekten ist zulässig und stellt keine nach Art. 33 Abs. 3 VöB unzulässige Abgebotsrunde dar (Verwaltungsgericht, B 2011/87).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 29.08.2011 B 2011/87 Saint-Gall Verwaltungsgericht 29.08.2011 B 2011/87 San Gallo Verwaltungsgericht 29.08.2011 B 2011/87
Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 16 Abs. 2 IVöB (sGS 841.23) und Art. 33 Abs. 3 VöB (sGS 841.11). Es liegt grundsätzlich im Ermessen der Vergabebehörde, ob sie einen Auftrag als Ganzes ausschreiben will oder Lose (Teilaufträge) bilden will. Die Vergabebehörde muss bei einer nachträglichen gemeinsamen gesamthaften Vergabe die eingegangenen Offerten neu bewerten und kann sich dabei auf die in der Ausschreibung bekanntgegebenen Zuschlagskriterien stützen, wobei aber einem auftragsspezifischen Kriterium bei einer gesamthaften Vergabe nicht das gleiche Gewicht zukommen kann wie bei einer separaten Vergabe dieses Auftrags. Eine Nachreichung von Referenzprojekten ist zulässig und stellt keine nach Art. 33 Abs. 3 VöB unzulässige Abgebotsrunde dar (Verwaltungsgericht, B 2011/87).
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