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B 2011/261

St. Gallen · 2012-07-03 · Deutsch SG

Steuerrecht, Art. 40 Abs. 2 lit. a und Art. 45 Abs. 1 lit. e StG (sGS 811.1) sowie Art. 14 StHG (SR 642.14).Die st. gallische Steuerpraxis lässt die Nachholung früher unterlassender Abschreibungen als Ausnahme vom Periodizitätsprinzip in beschränktem Ausmass zu, sofern die Abschreibungen handelsrechtlich notwendig waren, mangels steuerbarer Einkünfte aber nicht vorgenommen werden konnten und sofern darin keine Steuerumgehung liegt. Es müssen dabei aber zwingend die Schranken der Erzielung ungerechtfertigter Steuervorteile und der Verlustverrechnung beachtet werden, da andernfalls die zulässige Verlustverrechnungsperiode von sieben Jahren fast beliebig nach hinten ausgedehnt werden könnte. Der Beschwerdeführer erzielte in den Jahren 2003 bis 2007 stets ein Reineinkommen, sodass Abschreibungen in einem grösseren Masse steuerrechtlich zulässig gewesen wären als er sie in diesen Steuerperioden vorgenommen hat. Der unter Berücksichtigung der jeweiligen Reineinkommen nicht ausgeschöpfte Abschreibungsbedarf wurde im Jahr 2007 durch die Gewährung von Nachholabschreibungen kompensiert, sodass in der Steuerperiode 2008 keine weiteren Nachholabschreibungen zulässig sind. Andernfalls würde der Beschwerdeführer ungerechtfertigte Steuervorteile erzielen.Für die Bewertung seiner Liegenschaften in Pfäffikon und Rüti in der Steuerperiode 2008 ist aufgrund des interkantonalem Steuerrechts die Weisung des Zürcher Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Bewertung der Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2003 massgebend, wonach die Gesamtheit der von den Mietern geleisteten Entschädigungen abzüglich der Kosten für Heizung, Warmwasser und Treppenhausreinigung zu kapitalisieren ist. Diese Weisung verstösst nicht gegen Art. 14 StHG (Verwaltungsgericht, B 2011/261).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 03.07.2012 B 2011/261 Saint-Gall Verwaltungsgericht 03.07.2012 B 2011/261 San Gallo Verwaltungsgericht 03.07.2012 B 2011/261

Steuerrecht, Art. 40 Abs. 2 lit. a und Art. 45 Abs. 1 lit. e StG (sGS 811.1) sowie Art. 14 StHG (SR 642.14).Die st. gallische Steuerpraxis lässt die Nachholung früher unterlassender Abschreibungen als Ausnahme vom Periodizitätsprinzip in beschränktem Ausmass zu, sofern die Abschreibungen handelsrechtlich notwendig waren, mangels steuerbarer Einkünfte aber nicht vorgenommen werden konnten und sofern darin keine Steuerumgehung liegt. Es müssen dabei aber zwingend die Schranken der Erzielung ungerechtfertigter Steuervorteile und der Verlustverrechnung beachtet werden, da andernfalls die zulässige Verlustverrechnungsperiode von sieben Jahren fast beliebig nach hinten ausgedehnt werden könnte. Der Beschwerdeführer erzielte in den Jahren 2003 bis 2007 stets ein Reineinkommen, sodass Abschreibungen in einem grösseren Masse steuerrechtlich zulässig gewesen wären als er sie in diesen Steuerperioden vorgenommen hat. Der unter Berücksichtigung der jeweiligen Reineinkommen nicht ausgeschöpfte Abschreibungsbedarf wurde im Jahr 2007 durch die Gewährung von Nachholabschreibungen kompensiert, sodass in der Steuerperiode 2008 keine weiteren Nachholabschreibungen zulässig sind. Andernfalls würde der Beschwerdeführer ungerechtfertigte Steuervorteile erzielen.Für die Bewertung seiner Liegenschaften in Pfäffikon und Rüti in der Steuerperiode 2008 ist aufgrund des interkantonalem Steuerrechts die Weisung des Zürcher Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Bewertung der Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2003 massgebend, wonach die Gesamtheit der von den Mietern geleisteten Entschädigungen abzüglich der Kosten für Heizung, Warmwasser und Treppenhausreinigung zu kapitalisieren ist. Diese Weisung verstösst nicht gegen Art. 14 StHG (Verwaltungsgericht, B 2011/261).

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