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B 2011/255

St. Gallen · 2013-06-21 · Deutsch SG

Nothilfe und Verfahrensrecht.Ein rechtskräftig abgewiesener Asylbewerber hat keinen Anspruch auf Bezug der Nothilfe am (bisherigen) Aufenthaltsort. Gegenüber der Umteilung in eine andere Gemeinde kann er nur den Grundsatz der Einheit der Familie anführen. Wurde indes die Familiengemeinschaft aufgelöst, entfällt eine Anfechtungsmöglichkeit; entsprechend muss die Umteilung des Asylbewerbers zum Bezug der Nothilfe in eine andere Gemeinde auch nicht in Verfügungsform ergehen (Verwaltungsgericht, B 2011/255).Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 21. Juni 2013 abgewiesen (Verfahren 8C_804/2012).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 23.08.2012 B 2011/255 Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.08.2012 B 2011/255 San Gallo Verwaltungsgericht 23.08.2012 B 2011/255

Nothilfe und Verfahrensrecht.Ein rechtskräftig abgewiesener Asylbewerber hat keinen Anspruch auf Bezug der Nothilfe am (bisherigen) Aufenthaltsort. Gegenüber der Umteilung in eine andere Gemeinde kann er nur den Grundsatz der Einheit der Familie anführen. Wurde indes die Familiengemeinschaft aufgelöst, entfällt eine Anfechtungsmöglichkeit; entsprechend muss die Umteilung des Asylbewerbers zum Bezug der Nothilfe in eine andere Gemeinde auch nicht in Verfügungsform ergehen (Verwaltungsgericht, B 2011/255).Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 21. Juni 2013 abgewiesen (Verfahren 8C_804/2012).

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