Steuerrecht, Art. 224 Abs. 1 StG (sGS 811.1), Art. 9 f. Steuererlassverordnung (SR 642.121) sowie Sozialversicherungsrecht Art. 14 ELG (SR 831.30) und Art. 4bis ELG-SG (sGS 351.5).Die wirksamen, zweckmässigen und wirtschaftlichen Gesundheitskosten sind durch die obligatorische Krankenversicherung gedeckt. Überdies werden bei Empfängern von Ergänzungsleistungen weitere, von der obligatorischen Krankenkasse nicht gedeckte Kosten vom Kanton vergütet, soweit sie medizinisch notwendig, wirtschaftlich und zweckmässig sind. Erhöhte Gesundheitskosten infolge Krankheit rechtfertigen folglich bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bzw. des Notbedarfs keine Erhöhung des Grundbedarfs, da die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin gesichert ist. Ebenso wenig kann die Zusatzversicherung bei der Berechnung des Notbedarfs hinzugerechnet werden.Auch Empfänger von Ergänzungsleistungen sind steuerpflichtig, soweit sie über eine freie Quote zwischen dem ihnen zur Verfügung stehenden Einkommen und dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum verfügen. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine solche freie Quote, weshalb ihr kein Steuererlass zu gewähren ist (Verwaltungsgericht, B 2011/241).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 03.07.2012 B 2011/241 Saint-Gall Verwaltungsgericht 03.07.2012 B 2011/241 San Gallo Verwaltungsgericht 03.07.2012 B 2011/241
Steuerrecht, Art. 224 Abs. 1 StG (sGS 811.1), Art. 9 f. Steuererlassverordnung (SR 642.121) sowie Sozialversicherungsrecht Art. 14 ELG (SR 831.30) und Art. 4bis ELG-SG (sGS 351.5).Die wirksamen, zweckmässigen und wirtschaftlichen Gesundheitskosten sind durch die obligatorische Krankenversicherung gedeckt. Überdies werden bei Empfängern von Ergänzungsleistungen weitere, von der obligatorischen Krankenkasse nicht gedeckte Kosten vom Kanton vergütet, soweit sie medizinisch notwendig, wirtschaftlich und zweckmässig sind. Erhöhte Gesundheitskosten infolge Krankheit rechtfertigen folglich bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bzw. des Notbedarfs keine Erhöhung des Grundbedarfs, da die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin gesichert ist. Ebenso wenig kann die Zusatzversicherung bei der Berechnung des Notbedarfs hinzugerechnet werden.Auch Empfänger von Ergänzungsleistungen sind steuerpflichtig, soweit sie über eine freie Quote zwischen dem ihnen zur Verfügung stehenden Einkommen und dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum verfügen. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine solche freie Quote, weshalb ihr kein Steuererlass zu gewähren ist (Verwaltungsgericht, B 2011/241).
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