Ausländerrecht, Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 49 AuG (SR 142.20) und Art. 76 VZAE (SR 142.201) sowie Art. 50 AuG und Art. 77 VZAE. Bei der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers, der mit einer Schweizerin verheiratet ist, kommt dem Erfordernis der gemeinsamen Wohnung besonderer Wert zu. Als rechtsmissbräuchlich erscheint die Berufung auf wichtige Gründe als Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenlebens insbesondere dann, wenn das Ehepaar nur kurze Zeit zusammenlebte, sich mehrmals wieder trennte, Tätlichkeiten stattfanden und die regelmässigen persönlichen Kontakte und Unternehmungen mit der Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn nach der Trennung nur unter Druck des laufenden fremdenpolizeilichen Verfahrens stattfanden. Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG erfordert eine in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht besonders enge Beziehung zwischen dem ausländischen Vater und seinem behinderten Sohn und ein fremdenpolizeilich und strafrechtlich tadelloses Verhalten (Verwaltungsgericht, B 2011/23).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 21.06.2011 B 2011/23 Saint-Gall Verwaltungsgericht 21.06.2011 B 2011/23 San Gallo Verwaltungsgericht 21.06.2011 B 2011/23
Ausländerrecht, Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 49 AuG (SR 142.20) und Art. 76 VZAE (SR 142.201) sowie Art. 50 AuG und Art. 77 VZAE. Bei der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers, der mit einer Schweizerin verheiratet ist, kommt dem Erfordernis der gemeinsamen Wohnung besonderer Wert zu. Als rechtsmissbräuchlich erscheint die Berufung auf wichtige Gründe als Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenlebens insbesondere dann, wenn das Ehepaar nur kurze Zeit zusammenlebte, sich mehrmals wieder trennte, Tätlichkeiten stattfanden und die regelmässigen persönlichen Kontakte und Unternehmungen mit der Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn nach der Trennung nur unter Druck des laufenden fremdenpolizeilichen Verfahrens stattfanden. Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG erfordert eine in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht besonders enge Beziehung zwischen dem ausländischen Vater und seinem behinderten Sohn und ein fremdenpolizeilich und strafrechtlich tadelloses Verhalten (Verwaltungsgericht, B 2011/23).
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