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B 2011/216

St. Gallen · 2012-09-18 · Deutsch SG

Bäuerliches Bodenrecht und Verfahrensrecht, Art. 71 BGBB (SR 211.412.11) sowie Art. 27 f. und 81 VRP (sGS 951.1).Vorliegend stellte sich die Frage der Zuständigkeit für den Widerruf einer rechtskräftig durch ein Gericht bestätigten Erwerbsbewilligung. Aufgrund der inhaltlichen Ähnlichkeit ist es vorstellbar, dass die Bewilligungsbehörde den Widerruf der Erwerbsbewilligung im Verfahren nach Art. 71 BGBB prüft und dabei ergänzend die Bestimmungen in Art. 81 ff. VRP anwendet oder dass die Rechtsmittelbehörde die Frage des Widerrufs als Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens (Revision) gemäss Art. 81 VRP behandelt. In beiden Fällen ist ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Änderung der Verfügung resp. des Entscheids über die Erwerbsbewilligung erforderlich. Andernfalls hat der Gesuchsteller für einen Widerruf nach Art. 71 BGBB lediglich die Recht eines Anzeigers, mit der Ausnahme, dass die Bewilligungsbehörde von Amtes wegen über den Wiederruf zu entscheiden hat.Das schutzwürdige Interesse an einer Revision resp. einem Widerruf bedingt eine formelle Beschwer im ursprünglichen Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz. Einem einzelnen Erben, der im ursprünglichen Verfahren keine Anträge stellte und sich damit nicht am Verfahren beteiligte, fehlt die formelle Beschwer. Ein einzelner Erbe kann eine Revision alleine und im eigenen Namen auch nur geltend machen, wenn dadurch die Interesse der übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden. Die Verhinderung des Verfügungsgeschäfts zu einem öffentlich beurkundeten Kaufvertrag zwischen der Erbengemeinschaft und dem Inhaber der Erwerbsbewilligung setzt dementsprechend die Mitwirkung sämtlicher Mitglieder der Erbengemeinschaft voraus (Verwaltungsgericht, B 2011/216).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 18.09.2012 B 2011/216 Saint-Gall Verwaltungsgericht 18.09.2012 B 2011/216 San Gallo Verwaltungsgericht 18.09.2012 B 2011/216

Bäuerliches Bodenrecht und Verfahrensrecht, Art. 71 BGBB (SR 211.412.11) sowie Art. 27 f. und 81 VRP (sGS 951.1).Vorliegend stellte sich die Frage der Zuständigkeit für den Widerruf einer rechtskräftig durch ein Gericht bestätigten Erwerbsbewilligung. Aufgrund der inhaltlichen Ähnlichkeit ist es vorstellbar, dass die Bewilligungsbehörde den Widerruf der Erwerbsbewilligung im Verfahren nach Art. 71 BGBB prüft und dabei ergänzend die Bestimmungen in Art. 81 ff. VRP anwendet oder dass die Rechtsmittelbehörde die Frage des Widerrufs als Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens (Revision) gemäss Art. 81 VRP behandelt. In beiden Fällen ist ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Änderung der Verfügung resp. des Entscheids über die Erwerbsbewilligung erforderlich. Andernfalls hat der Gesuchsteller für einen Widerruf nach Art. 71 BGBB lediglich die Recht eines Anzeigers, mit der Ausnahme, dass die Bewilligungsbehörde von Amtes wegen über den Wiederruf zu entscheiden hat.Das schutzwürdige Interesse an einer Revision resp. einem Widerruf bedingt eine formelle Beschwer im ursprünglichen Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz. Einem einzelnen Erben, der im ursprünglichen Verfahren keine Anträge stellte und sich damit nicht am Verfahren beteiligte, fehlt die formelle Beschwer. Ein einzelner Erbe kann eine Revision alleine und im eigenen Namen auch nur geltend machen, wenn dadurch die Interesse der übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden. Die Verhinderung des Verfügungsgeschäfts zu einem öffentlich beurkundeten Kaufvertrag zwischen der Erbengemeinschaft und dem Inhaber der Erwerbsbewilligung setzt dementsprechend die Mitwirkung sämtlicher Mitglieder der Erbengemeinschaft voraus (Verwaltungsgericht, B 2011/216).

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