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B 2011/196

St. Gallen · 2012-04-12 · Deutsch SG

Ausländerrecht, Art. 51 Abs. 2 lit. b und Art. 62 lit. e AuG (SR 142.20), Art. 13 BV (SR 101) sowie Art. 8 EMRK (SR 0.101).Es besteht ein grosses Interesse daran, Nachzugsgesuche von Familienangehörigen zu erheblich und dauerhaft sozialhilfeabhängigen Personen abzuweisen, wenn dadurch die Last für die öffentliche Sozialhilfe noch grösser wird. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit kann indessen bedingen, dass dem nachgezogenen Familienangehörigen eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung von einem Jahr erteilt wird. Vorausgesetzt ist aber, dass sich die nachgezogene Person bereits vorher um Arbeit bemühte und die Aussicht auf erhebliche Verringerung resp. Beendigung der Sozialhilfeabhängigkeit besteht. (Verwaltungsgericht, B 2011/196).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 12.04.2012 B 2011/196 Saint-Gall Verwaltungsgericht 12.04.2012 B 2011/196 San Gallo Verwaltungsgericht 12.04.2012 B 2011/196

Ausländerrecht, Art. 51 Abs. 2 lit. b und Art. 62 lit. e AuG (SR 142.20), Art. 13 BV (SR 101) sowie Art. 8 EMRK (SR 0.101).Es besteht ein grosses Interesse daran, Nachzugsgesuche von Familienangehörigen zu erheblich und dauerhaft sozialhilfeabhängigen Personen abzuweisen, wenn dadurch die Last für die öffentliche Sozialhilfe noch grösser wird. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit kann indessen bedingen, dass dem nachgezogenen Familienangehörigen eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung von einem Jahr erteilt wird. Vorausgesetzt ist aber, dass sich die nachgezogene Person bereits vorher um Arbeit bemühte und die Aussicht auf erhebliche Verringerung resp. Beendigung der Sozialhilfeabhängigkeit besteht. (Verwaltungsgericht, B 2011/196).

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