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B 2011/19

St. Gallen · 2013-03-12 · Deutsch SG

Bau- und Planungsrecht.Voraussetzung für die Vereinigung von zwei Verfahren betreffend Teilzonenpläne nicht erfüllt.Art. 30 Abs. 1 BV (SR 101). Vorbefassung. Die Tatsache, dass der zuständige Kreisplaner zur nachgesuchten Planänderung in einem früheren Verfahrensstadium in ablehnendem Sinn Stellung genommen hat, erweist sich nicht als unzulässige Vorbefassung.Art. 15 RPG, (SR 700), Art. 18bis BauG (sGS 731.1). Die Tatsache, dass sich neben der angestrebten WG2 eine Intensiverholungszone Reiten mit objektbezogenen Bauten, Anlagen und Freiflächen befindet, die gegebenenfalls erweitert werden soll, schafft keinen Siedlungszusammenhang. Im konkreten Fall steht eine unzulässige Kleinbauzone zur Diskussion. Es liegt kein weitgehend überbautes Land vor und die Umzonung der Fläche in die WG2 liegt nicht im öffentlichen Interesse nur weil sich dort ein Gewerbebetrieb befindet. Zudem ist nicht davon auszugehen, das Gelände werde voraussichtlich innert 15 Jahren zur baulichen Nutzung benötigt (Verwaltungsgericht, B 2011/19).Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 12. März 2013 abgewiesen (Verfahren 1C_252/2012).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 20.03.2012 B 2011/19 Saint-Gall Verwaltungsgericht 20.03.2012 B 2011/19 San Gallo Verwaltungsgericht 20.03.2012 B 2011/19

Bau- und Planungsrecht.Voraussetzung für die Vereinigung von zwei Verfahren betreffend Teilzonenpläne nicht erfüllt.Art. 30 Abs. 1 BV (SR 101). Vorbefassung. Die Tatsache, dass der zuständige Kreisplaner zur nachgesuchten Planänderung in einem früheren Verfahrensstadium in ablehnendem Sinn Stellung genommen hat, erweist sich nicht als unzulässige Vorbefassung.Art. 15 RPG, (SR 700), Art. 18bis BauG (sGS 731.1). Die Tatsache, dass sich neben der angestrebten WG2 eine Intensiverholungszone Reiten mit objektbezogenen Bauten, Anlagen und Freiflächen befindet, die gegebenenfalls erweitert werden soll, schafft keinen Siedlungszusammenhang. Im konkreten Fall steht eine unzulässige Kleinbauzone zur Diskussion. Es liegt kein weitgehend überbautes Land vor und die Umzonung der Fläche in die WG2 liegt nicht im öffentlichen Interesse nur weil sich dort ein Gewerbebetrieb befindet. Zudem ist nicht davon auszugehen, das Gelände werde voraussichtlich innert 15 Jahren zur baulichen Nutzung benötigt (Verwaltungsgericht, B 2011/19).Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 12. März 2013 abgewiesen (Verfahren 1C_252/2012).

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