opencaselaw.ch

B 2011/182

St. Gallen · 2013-04-15 · Deutsch SG

Bau- und Planungsrecht, Art. 21 Abs. 2 RPG (SR 700), Art. 32 Abs. 1 BauG (sGS 731.1) und Art. 28 BauG.Die Planungsbehörde und der durch einen Gestaltungsplan belastete Grundeigentümer haben unabhängig vom Quorum für den Erlass eines Gestaltungsplans nach Art. 28 Abs. 2 BauG das Recht, den Planerlass zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen, sofern sich die Verhältnisse sei Planerlass derart geändert haben, dass sich die Eigentumsbeschränkungen aus Gründen des öffentlichen Rechts nicht mehr rechtfertigen lassen (Verwaltungsgericht, B 2011/182).Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 15. April 2013 abgewiesen (Verfahren 1C_429/2012).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsgericht 03.07.2012 B 2011/182 Saint-Gall Verwaltungsgericht 03.07.2012 B 2011/182 San Gallo Verwaltungsgericht 03.07.2012 B 2011/182

Bau- und Planungsrecht, Art. 21 Abs. 2 RPG (SR 700), Art. 32 Abs. 1 BauG (sGS 731.1) und Art. 28 BauG.Die Planungsbehörde und der durch einen Gestaltungsplan belastete Grundeigentümer haben unabhängig vom Quorum für den Erlass eines Gestaltungsplans nach Art. 28 Abs. 2 BauG das Recht, den Planerlass zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen, sofern sich die Verhältnisse sei Planerlass derart geändert haben, dass sich die Eigentumsbeschränkungen aus Gründen des öffentlichen Rechts nicht mehr rechtfertigen lassen (Verwaltungsgericht, B 2011/182).Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 15. April 2013 abgewiesen (Verfahren 1C_429/2012).

St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht