Steuerrecht, Art. 241 Abs. 2 StG (sGS 811.1).Eine wirtschaftliche Handänderung liegt auch dann vor, wenn eine Mehrheitsbeteiligung an einer Immobilienholding übertragen wird, welche (ausschliesslich) Beteiligungen an Immobliengesellschaften hält. An der in GVP 1971 Nr. 13 geäusserten Auffassung ist nicht weiter festzuhalten. Von der Erhebung der Handänderungssteuer ist auch nicht deshalb abzusehen, weil die Veranlagungsbehörde nicht in jedem Fall von einer steuerauslösenden Beteiligungsübertragung erfährt und die Besteuerung in diesen Fällen unterbleibt; ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht nicht (Verwaltungsgericht, B 2011/168).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 14.02.2012 B 2011/168 Saint-Gall Verwaltungsgericht 14.02.2012 B 2011/168 San Gallo Verwaltungsgericht 14.02.2012 B 2011/168
Steuerrecht, Art. 241 Abs. 2 StG (sGS 811.1).Eine wirtschaftliche Handänderung liegt auch dann vor, wenn eine Mehrheitsbeteiligung an einer Immobilienholding übertragen wird, welche (ausschliesslich) Beteiligungen an Immobliengesellschaften hält. An der in GVP 1971 Nr. 13 geäusserten Auffassung ist nicht weiter festzuhalten. Von der Erhebung der Handänderungssteuer ist auch nicht deshalb abzusehen, weil die Veranlagungsbehörde nicht in jedem Fall von einer steuerauslösenden Beteiligungsübertragung erfährt und die Besteuerung in diesen Fällen unterbleibt; ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht nicht (Verwaltungsgericht, B 2011/168).
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