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B 2011/155

St. Gallen · 2011-12-07 · Deutsch SG

Öffentliches Beschaffungswesen. Der im Vergaberecht geltende Grundsatz der Transparenz verlangt, dass alle für die Zuschlagserteilung massgebenden Kriterien unter Einschluss ihrer Gewichtung und allfälliger Subkriterien in der Ausschreibung definiert werden. Konkret hat die Vergabebehörde diesen Grundsatz verletzt, indem sie erst mit dem Vergabeentscheid den Anbietern die Beurteilungskriterien bekanntgab, die einem Zuschlagskriterium zugrunde gelegt wurden. Der Vergabefehler führt hier zur Aufhebung der Zuschlagsverfügung (Verwaltungsgericht, B 2011/155).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 07.12.2011 B 2011/155 Saint-Gall Verwaltungsgericht 07.12.2011 B 2011/155 San Gallo Verwaltungsgericht 07.12.2011 B 2011/155

Öffentliches Beschaffungswesen. Der im Vergaberecht geltende Grundsatz der Transparenz verlangt, dass alle für die Zuschlagserteilung massgebenden Kriterien unter Einschluss ihrer Gewichtung und allfälliger Subkriterien in der Ausschreibung definiert werden. Konkret hat die Vergabebehörde diesen Grundsatz verletzt, indem sie erst mit dem Vergabeentscheid den Anbietern die Beurteilungskriterien bekanntgab, die einem Zuschlagskriterium zugrunde gelegt wurden. Der Vergabefehler führt hier zur Aufhebung der Zuschlagsverfügung (Verwaltungsgericht, B 2011/155).

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