Sozialhilferecht, Art. 3 Abs. 2 und 24 Abs. 1 SHG (sGS 381.1) in Verbindung mit Art. 5 und 9 Abs. 3 ZUG (SR 851.1).Der sozialhilferechtliche Unterstützungswohnsitz dauert fort, wenn sich die bedürftige Person andernorts in ein Heim, ein Spital oder eine andere Anstalt begibt. Darunter sind auch diejenigen Handlungen zu verstehen, die der Vorbereitung auf einen baldigen Eintritt in eine der besagten Einrichtungen dienen. Durch einen kurzfristigen Umzug vor dem Eintritt wird der bisherige Unterstützungswohnsitz jedenfalls nicht aufgegeben (Verwaltungsgericht, B 2011/154).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 20.03.2012 B 2011/154 Saint-Gall Verwaltungsgericht 20.03.2012 B 2011/154 San Gallo Verwaltungsgericht 20.03.2012 B 2011/154
Sozialhilferecht, Art. 3 Abs. 2 und 24 Abs. 1 SHG (sGS 381.1) in Verbindung mit Art. 5 und 9 Abs. 3 ZUG (SR 851.1).Der sozialhilferechtliche Unterstützungswohnsitz dauert fort, wenn sich die bedürftige Person andernorts in ein Heim, ein Spital oder eine andere Anstalt begibt. Darunter sind auch diejenigen Handlungen zu verstehen, die der Vorbereitung auf einen baldigen Eintritt in eine der besagten Einrichtungen dienen. Durch einen kurzfristigen Umzug vor dem Eintritt wird der bisherige Unterstützungswohnsitz jedenfalls nicht aufgegeben (Verwaltungsgericht, B 2011/154).
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