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B 2011/102

St. Gallen · 2010-10-25 · Deutsch SG

Nachdiplomstudium, Plagiat, Art. 4 Abs. 2 lit. b EMBA-Satzung (sGS 217.54), Art. 93 Abs. 1 lit. g des Universitätsstatutes vom 25. Oktober 2010 (sGS 217.15) resp. Art. 75 lit. f des Universitätsstatutes vom 3. November 1997 (ausser Kraft). Ein Plagiat liegt nach wissenschaftlichen Standesregeln auch dann vor, wenn keine wörtliche Übernahme eines fremden Gedankenguts erfolgt, sondern der fremde Text in eigenen Worten oder mittels angepassten oder umgestellten Textteilen (sog. Paraphrasierung) wiedergegeben wird, unabhängig davon, ob die Übernahme des fremden Werkes urheberrechtlich zu beanstanden ist. Auch die Übernahme von unternehmensinternen Informationen und Dokumentationen muss mit Quellenangabe und bei einer wortwörtlichen Übernahme zusätzlich mit Anführungs- und Schlusszeichnen versehen werden, damit der Leser die Leistung des Autors erkennen kann. Globalverweisungen wie ein Verzeichnis der Gesprächspartner oder ein Sperrvermerk befreien den Verfasser einer universitären Projektarbeit nicht von der redlichen und wissenschaftlichen Anwendung der herkömmlichen Zitationsregeln. Die Hochschulinteressen, die öffentlichen Interessen und das schwere Verschulden können den Entzug eines akademischen Titels rechtfertigen. Inwiefern eine Wiedererlangung des Titels möglich ist und ob dabei die bisherigen, mit Ausnahme der Projektarbeit bestandenen Prüfungen des "Executive MBA HSG"-Lehrgangs anerkannt werden, ist nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (Verwaltungsgericht, B 2011/102).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 29.08.2011 B 2011/102 Saint-Gall Verwaltungsgericht 29.08.2011 B 2011/102 San Gallo Verwaltungsgericht 29.08.2011 B 2011/102

Nachdiplomstudium, Plagiat, Art. 4 Abs. 2 lit. b EMBA-Satzung (sGS 217.54), Art. 93 Abs. 1 lit. g des Universitätsstatutes vom 25. Oktober 2010 (sGS 217.15) resp. Art. 75 lit. f des Universitätsstatutes vom 3. November 1997 (ausser Kraft). Ein Plagiat liegt nach wissenschaftlichen Standesregeln auch dann vor, wenn keine wörtliche Übernahme eines fremden Gedankenguts erfolgt, sondern der fremde Text in eigenen Worten oder mittels angepassten oder umgestellten Textteilen (sog. Paraphrasierung) wiedergegeben wird, unabhängig davon, ob die Übernahme des fremden Werkes urheberrechtlich zu beanstanden ist. Auch die Übernahme von unternehmensinternen Informationen und Dokumentationen muss mit Quellenangabe und bei einer wortwörtlichen Übernahme zusätzlich mit Anführungs- und Schlusszeichnen versehen werden, damit der Leser die Leistung des Autors erkennen kann. Globalverweisungen wie ein Verzeichnis der Gesprächspartner oder ein Sperrvermerk befreien den Verfasser einer universitären Projektarbeit nicht von der redlichen und wissenschaftlichen Anwendung der herkömmlichen Zitationsregeln. Die Hochschulinteressen, die öffentlichen Interessen und das schwere Verschulden können den Entzug eines akademischen Titels rechtfertigen. Inwiefern eine Wiedererlangung des Titels möglich ist und ob dabei die bisherigen, mit Ausnahme der Projektarbeit bestandenen Prüfungen des "Executive MBA HSG"-Lehrgangs anerkannt werden, ist nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (Verwaltungsgericht, B 2011/102).

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