Strafvollzug, Art. 75 und 84 StGB (SR 311.0). Es ist unzulässig, ausländischen Strafgefangenen, die nach der Entlassung aus der Schweiz ausgewiesen werden, Urlaub generell zu verweigern mit der Begründung, es bestehe kein Interesse an einer Wiedereingliederung (Verwaltungsgericht, B 2010/23).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Verwaltungsgericht 15.04.2010 B 2010/23 Saint-Gall Verwaltungsgericht 15.04.2010 B 2010/23 San Gallo Verwaltungsgericht 15.04.2010 B 2010/23
Strafvollzug, Art. 75 und 84 StGB (SR 311.0). Es ist unzulässig, ausländischen Strafgefangenen, die nach der Entlassung aus der Schweiz ausgewiesen werden, Urlaub generell zu verweigern mit der Begründung, es bestehe kein Interesse an einer Wiedereingliederung (Verwaltungsgericht, B 2010/23).
St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht