Verfahrensrecht, Beschwerdefrist, Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Die Verspätung einer Beschwerde ist von Amtes wegen zu berücksichtigen, auch wenn die Vorinstanz keinen Antrag auf Nichteintreten stellt. Bei uneingeschriebenem Versand eines Entscheids ist auf die Angaben des Beschwerdeführers abzustellen (Verwaltungsgericht, B 2010/144).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 09.11.2010 B 2010/144 Saint-Gall Verwaltungsgericht 09.11.2010 B 2010/144 San Gallo Verwaltungsgericht 09.11.2010 B 2010/144
Verfahrensrecht, Beschwerdefrist, Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Die Verspätung einer Beschwerde ist von Amtes wegen zu berücksichtigen, auch wenn die Vorinstanz keinen Antrag auf Nichteintreten stellt. Bei uneingeschriebenem Versand eines Entscheids ist auf die Angaben des Beschwerdeführers abzustellen (Verwaltungsgericht, B 2010/144).
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