Öffentliches Beschaffungswesen, freihändiges Verfahren, Art. 25 Abs. 1 und Art. 33 VöB (sGS 841.11). Im freihändigen Verfahren ist die Einholung mehrerer Offerten zulässig; das freihändige Verfahren wird dadurch kein Einladungsverfahren. Auch dürfen im freihändigen Verfahren Abgebote eingeholt werden (Verwaltungsgericht, B 2010/128).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Verwaltungsgericht 16.09.2010 B 2010/128 Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.09.2010 B 2010/128 San Gallo Verwaltungsgericht 16.09.2010 B 2010/128
Öffentliches Beschaffungswesen, freihändiges Verfahren, Art. 25 Abs. 1 und Art. 33 VöB (sGS 841.11). Im freihändigen Verfahren ist die Einholung mehrerer Offerten zulässig; das freihändige Verfahren wird dadurch kein Einladungsverfahren. Auch dürfen im freihändigen Verfahren Abgebote eingeholt werden (Verwaltungsgericht, B 2010/128).
St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht