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B 2010/119

St. Gallen · 2010-07-01 · Deutsch SG

Ausländerrecht, Art. 28 Abs. 1 VRP, Art. 44 und 59bis VRP (sGS 951.1). Wird einem Ausländer wegen Straftaten die Niederlassung rechtskräftig entzogen und die Ausreise auf den Zeitpunkt der Beendigung der vom Strafrichter angeordneten ambulanten Massnahme festgelegt, so ist eine Wegweisung vor Ablauf dieser Massnahme nur unter den Voraussetzungen eines Widerrufs einer rechtskräftigen Verfügung zulässig. Dabei handelt es sich bei der neuen Wegweisungsverfügung um eine Sachverfügung, nicht um eine Vollstreckungsverfügung, weshalb das Verwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde gegen den Rekursentscheid zuständig ist (Verwaltungsgericht, B 2010/119).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 01.07.2010 B 2010/119 Saint-Gall Verwaltungsgericht 01.07.2010 B 2010/119 San Gallo Verwaltungsgericht 01.07.2010 B 2010/119

Ausländerrecht, Art. 28 Abs. 1 VRP, Art. 44 und 59bis VRP (sGS 951.1). Wird einem Ausländer wegen Straftaten die Niederlassung rechtskräftig entzogen und die Ausreise auf den Zeitpunkt der Beendigung der vom Strafrichter angeordneten ambulanten Massnahme festgelegt, so ist eine Wegweisung vor Ablauf dieser Massnahme nur unter den Voraussetzungen eines Widerrufs einer rechtskräftigen Verfügung zulässig. Dabei handelt es sich bei der neuen Wegweisungsverfügung um eine Sachverfügung, nicht um eine Vollstreckungsverfügung, weshalb das Verwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde gegen den Rekursentscheid zuständig ist (Verwaltungsgericht, B 2010/119).

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