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B 2009/229

St. Gallen · 2011-01-01 · Deutsch SG

Gemeindebürgerrecht, Übergangsbestimmung, Art. 57 Abs. 1 BRG (sGS 121.1); Anforderungen an die Begründung eines ablehnenden Entscheids über ein Einbürgerungsgesuch, Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101); Diskriminierungs- und Willkürverbot (Art. 8 Abs. 2 und Art. 9 BV). Die am 1. Januar 2011 aufgehobenen Bestimmungen über die Einbürgerung (BüG, nGS 27-76) sind nicht nur auf Gesuche anwendbar, die vor dem Einbürgerungsrat anhängig sind, sondern auch auf solche, die Gegenstand eines Verfahrens vor einer Rechtsmittelinstanz sind. Das Departement des Innern hat die Begründung eines Bürgerschaftsentscheides über die Ablehnung eines Einbürgerungsgesuches zu Recht als hinreichend qualifiziert. Materiell beruhte aber die Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs einer albanischen Staatsangehörigen durch die Bürgerversammlung der Wohngemeinde nicht auf haltbaren und sachlichen Gründen; die Beschwerde gegen die Ablehnung der Einbürgerung wurde daher wegen Verletzung des Willkürverbots aufgehoben und die Sache zur Vornahme der Einbürgerung an das zuständige Departement des Innern zurückgewiesen (Verwaltungsgericht, B 2009/229).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsgericht 31.05.2011 B 2009/229 Saint-Gall Verwaltungsgericht 31.05.2011 B 2009/229 San Gallo Verwaltungsgericht 31.05.2011 B 2009/229

Gemeindebürgerrecht, Übergangsbestimmung, Art. 57 Abs. 1 BRG (sGS 121.1); Anforderungen an die Begründung eines ablehnenden Entscheids über ein Einbürgerungsgesuch, Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101); Diskriminierungs- und Willkürverbot (Art. 8 Abs. 2 und Art. 9 BV). Die am 1. Januar 2011 aufgehobenen Bestimmungen über die Einbürgerung (BüG, nGS 27-76) sind nicht nur auf Gesuche anwendbar, die vor dem Einbürgerungsrat anhängig sind, sondern auch auf solche, die Gegenstand eines Verfahrens vor einer Rechtsmittelinstanz sind. Das Departement des Innern hat die Begründung eines Bürgerschaftsentscheides über die Ablehnung eines Einbürgerungsgesuches zu Recht als hinreichend qualifiziert. Materiell beruhte aber die Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs einer albanischen Staatsangehörigen durch die Bürgerversammlung der Wohngemeinde nicht auf haltbaren und sachlichen Gründen; die Beschwerde gegen die Ablehnung der Einbürgerung wurde daher wegen Verletzung des Willkürverbots aufgehoben und die Sache zur Vornahme der Einbürgerung an das zuständige Departement des Innern zurückgewiesen (Verwaltungsgericht, B 2009/229).

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