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B 2009/228

St. Gallen · 2011-01-01 · Deutsch SG

Gemeindebürgerrecht, Übergangsbestimmung, Art. 57 Abs. 1 BRG (sGS 121.1); Anforderungen an die Begründung eines ablehnenden Entscheids über ein Einbürgerungsgesuch, Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101); Diskriminierungs- und Willkürverbot (Art. 8 Abs. 2 und Art. 9 BV). Die am 1. Januar 2011 aufgehobenen Bestimmungen über die Einbürgerung (BüG, nGS 27-76) sind nicht nur auf Gesuche anwendbar, die vor dem Einbürgerungsrat anhängig sind, sondern auch auf solche, die Gegenstand eines Verfahrens vor einer Rechtsmittelinstanz sind. Das Departement des Innern hat die Begründung eines Bürgerschaftsentscheides über die Ablehnung eines Einbürgerungsgesuches zu Recht als hinreichend qualifiziert. Materiell beruhte die Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs eines albanischen Staatsangehörigen durch die Bürgerversammlung der Wohngemeinde auf haltbaren und sachlichen Gründen; die Rügen der Verletzung des Diskriminierungsverbotes und des Willkürverbots erwiesen sich somit als unbegründet (Verwaltungsgericht, B 2009/228).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 31.05.2011 B 2009/228 Saint-Gall Verwaltungsgericht 31.05.2011 B 2009/228 San Gallo Verwaltungsgericht 31.05.2011 B 2009/228

Gemeindebürgerrecht, Übergangsbestimmung, Art. 57 Abs. 1 BRG (sGS 121.1); Anforderungen an die Begründung eines ablehnenden Entscheids über ein Einbürgerungsgesuch, Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101); Diskriminierungs- und Willkürverbot (Art. 8 Abs. 2 und Art. 9 BV). Die am 1. Januar 2011 aufgehobenen Bestimmungen über die Einbürgerung (BüG, nGS 27-76) sind nicht nur auf Gesuche anwendbar, die vor dem Einbürgerungsrat anhängig sind, sondern auch auf solche, die Gegenstand eines Verfahrens vor einer Rechtsmittelinstanz sind. Das Departement des Innern hat die Begründung eines Bürgerschaftsentscheides über die Ablehnung eines Einbürgerungsgesuches zu Recht als hinreichend qualifiziert. Materiell beruhte die Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs eines albanischen Staatsangehörigen durch die Bürgerversammlung der Wohngemeinde auf haltbaren und sachlichen Gründen; die Rügen der Verletzung des Diskriminierungsverbotes und des Willkürverbots erwiesen sich somit als unbegründet (Verwaltungsgericht, B 2009/228).

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