Strassenverkehrsrecht, vorsorglicher Entzug des Führerausweises, vorsorgliche Massnahme, Art. 30 VZV (SR 741.51), Art. 18 VRP und Art. 44 VRP (sGS 951.1). Gegen Entscheide des Abteilungspräsidenten der Verwaltungsrekurskommission über vorsorgliche Massnahmen ist entgegen der Bestimmung von Art. 44 Abs. 3 VRP die Beschwerde zulässig, zuständig ist der Präsident des Verwaltungsgerichts. - Wird ein Führerausweis vorsorglich entzogen und gleichzeitig angeordnet, dass das Verfahren erst nach einer sechsmonatigen kontrollierten Alkohol- und Drogenabstinenz weitergeführt wird, so handelt es sich materiell um eine definitive Massnahme, weshalb die Auflage als Bedingung für die Fortsetzung des Verfahrens nicht zulässig ist (Verwaltungsgericht, B 2009/212).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 24.02.2010 B 2009/212 Saint-Gall Verwaltungsgericht 24.02.2010 B 2009/212 San Gallo Verwaltungsgericht 24.02.2010 B 2009/212
Strassenverkehrsrecht, vorsorglicher Entzug des Führerausweises, vorsorgliche Massnahme, Art. 30 VZV (SR 741.51), Art. 18 VRP und Art. 44 VRP (sGS 951.1). Gegen Entscheide des Abteilungspräsidenten der Verwaltungsrekurskommission über vorsorgliche Massnahmen ist entgegen der Bestimmung von Art. 44 Abs. 3 VRP die Beschwerde zulässig, zuständig ist der Präsident des Verwaltungsgerichts. - Wird ein Führerausweis vorsorglich entzogen und gleichzeitig angeordnet, dass das Verfahren erst nach einer sechsmonatigen kontrollierten Alkohol- und Drogenabstinenz weitergeführt wird, so handelt es sich materiell um eine definitive Massnahme, weshalb die Auflage als Bedingung für die Fortsetzung des Verfahrens nicht zulässig ist (Verwaltungsgericht, B 2009/212).
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