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B 2009/203

St. Gallen · 2010-05-11 · Deutsch SG

Steuerrecht, Art. 45 Abs. 1 lit. a StG (sGS 811.1). Anforderungen an den Nachweis der Zahlung von Darlehenszinsen an Privatpersonen im Ausland (Verwaltungsgericht, B 2009/203).

Dispositiv
  1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 196 Abs. 1 StG; Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert, und die Eingabe vom 20. November 2009 entspricht zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 196 Abs. 1 und Art. 161 StG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Damit ist auf die Beschwerde einzutreten.
  2. Gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. a StG können private Schuldzinsen, soweit sie nicht als Anlagekosten gelten, im Umfang der nach Art. 33, 33bis und 34 StG steuerbaren Vermögenserträge zuzüglich Fr. 50'000.–- von den Einkünften abgezogen werden. Vom steuerbaren Vermögen können nachgewiesene Schulden, für die der Steuerpflichtige allein haftet, voll abgezogen werden; andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschaftsschulden, nur insoweit, als sie der Steuerpflichtige tragen muss (Art. 62 StG). 2.1. Schuldzinsen im Sinne von Art. 45 Abs. 1 lit. a StG sind alle Vergütungen, welche die steuerpflichtige Person einer Drittperson für die Gewährung einer Geldsumme zu leisten hat. Die Vergütung muss nach Zeit und als Quote der Geldsumme in Prozenten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte berechnet werden und darf somit keine Tilgung der Kapitalschuld darstellen; das Bestehen einer Kapitalschuld bzw. Kapitalbezogenheit ist demzufolge grundsätzlich unabdingbare Voraussetzung für einen Schuldzins (M. Reich, in: Zweifel/Athanas (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. Aufl., Basel 2002, N 32 f. zu Art. 9 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, SR 642.14, abgekürzt StHG, mit weiteren Hinweisen). Schuldzinsen sind abzugsfähig in dem Zeitpunkt, in dem sie fällig werden, eine Bezahlung ist im Regelfall nicht vorausgesetzt. Werden Schuldzinsen vor Fälligkeit bezahlt, sind sie bereits bei der Zahlung abzugsfähig (Zigerlig/Jud, in: Zweifel/Athanas (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. Aufl., Basel 2008, N 12c zu Art. 33 DBG). 2.2. Die Sachverhaltsermittlung im Veranlagungsverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 176 StG). Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung hat die Veranlagungsbehörde zu beurteilen, ob sich die feststellungsbedürftigen Tatsachen verwirklicht haben oder nicht. Dabei hat sie sich vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung leiten zu lassen (M. Zweifel, in: Zweifel/ Athanas (Hrsg.), a.a.O., N 22 zu Art. 46 StHG; BGer 2A.500/2002 neues Fenster vom
  3. März 2003, E. 3.5). Damit die Veranlagungsbehörde ihrer Untersuchungspflicht nachkommen kann, ist die steuerpflichtige Person verpflichtet, an der Untersuchung mitzuwirken (Art. 170 StG; Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6. Aufl., Muri-Bern 1999, S. 380 f.). 2.3. Von der Beweisführungslast (sog. subjektive Beweislast) ist die objektive Beweislast zu unterscheiden. Dabei geht es um die Frage, zu wessen Nachteil es sich auswirkt, wenn ein behaupteter Sachverhalt unbewiesen bleibt. Die Frage der objektiven Beweislast stellt sich unabhängig davon, ob ein Verfahren von der Untersuchungs- oder Verhandlungsmaxime beherrscht wird. Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerschuld begründen oder mehren, der Steuerpflichtige für Tatsachen, welche die Steuerschuld aufheben oder mindern (Weidmann/ Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 379 f.). 2.4. Immerhin kann sich die objektive Beweislast praktisch in Verbindung mit der besagten Mitwirkungspflicht als Ausnahme von der Untersuchungsmaxime auswirken. Das kommt besonders zum Ausdruck in den Schranken der behördlichen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Untersuchungspflicht. So führt etwa die Verweigerung der Kooperation bei der Abklärung eines Sachverhalts, der nach Darstellung des Steuerpflichtigen einem von ihm geltend gemachten Abzug zugrunde liegt, zur Nichtberücksichtigung des Abzugs (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 380 f.) Auch im Rechtsmittelverfahren gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz. In der Vornahme eigener Untersuchungshandlungen übt das Verwaltungsgericht jedoch grosse Zurückhaltung, wobei wiederum die Grenzen der Mitwirkungspflicht zu beachten sind (U. Cavelti, in: Zweifel/Athanas (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. Aufl., Basel 2002, N 17 zu Art. 50 StHG; Weidmann/ Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 394 f.; vgl. dazu auch Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 610 ff.). 2.5. Zum Beweismass ist festzuhalten, dass im internationalen Verhältnis an den Nachweis der von den Steuerpflichtigen geltend gemachten Zinszahlungen besonders strenge Anforderungen gestellt werden können, da diese nicht einfach nachzuprüfen sind (nicht publizierter VerwGE B 20/1994 vom 22. August 1994, E. 4b; P. Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil/Basel 2001, N 15 zu Art. 33 DBG, mit weiteren Hinweisen). Im Falle von Provisionszahlungen ins Ausland sind gemäss Bundesgericht beispielsweise nicht nur der Zahlungsempfänger zu nennen, sondern es sind die gesamten Umstände darzulegen, die im konkreten Fall zu deren Ausrichtung geführt haben; insbesondere sind die Verträge der jeweiligen Grundgeschäfte sowie allfällige schriftliche Provisionsvereinbarungen mit den Zahlungsempfängern, ferner die lückenlos dokumentierte Korrespondenz mit den Zahlungsempfängern und den allenfalls involvierten Banken vorzuweisen (BGer 2C_377/2009 vom 9. September 2009, E 2.3 mit weiteren Hinweisen). Bei Unterstützungsleistungen ins Ausland hat das Bundesgericht festgehalten, dass bei fehlenden Post- oder Bankbelegen es dem Steuerpflichtigen zuzumuten sei, zumindest eine schriftliche Bestätigung (Quittung) des Empfängers beizubringen und in geeigneter Form (beispielsweise über behördliche Bestätigungen) nachzuweisen, dass der Empfänger den Unterstützungsbetrag aus der Schweiz erhalten hat (BGer 2A.609/2003 vom 27. Oktober 2004, E. 2.3 mit Hinweis auf die Weisung vom 20. September 2000 der Finanzdirektion des Kantons Zürich über Sozialabzüge und Steuertarife, in: nZStB I Nr. 20/2001, die festhält, dass bei Geldzahlungen ins Ausland grundsätzlich die Post- oder Bankbelege zu verlangen sind und Quittungen über Barzahlungen an Empfänger mit Wohnsitz im Ausland © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte grundsätzlich nicht als Beweismittel für Unterstützungsleistungen angenommen werden). 2.6. Die in einer früheren Steuerperiode getroffenen Verfügungen entfalten grundsätzlich keine Rechtskraft für spätere Veranlagungen. Vielmehr kann die Steuerbehörde im Rahmen jeder Neuveranlagung eines Steuerpflichtigen sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich überprüfen und, soweit erforderlich, abweichend würdigen. In Rechtskraft erwächst jeweils nur die einzelne Veranlagung, die als befristeter Verwaltungsakt ausschliesslich für die betreffende Steuerperiode Rechtswirkungen entfaltet. Die späteren Veranlagungen sind daher jederzeit einer erneuten umfassenden Überprüfung zugänglich (BGer 2P.153/2002 vom 29. November 2002, E. 4.2; Entscheid des Bundesgerichts vom 17. Juli 1996, in: StE 1997, B 93.4 Nr. 4 mit Hinweisen auf die Lehre). Es liegt im Wesen der periodischen Veranlagung, dass die Steuerbehörde die Möglichkeit erhält, jeweils eine neue Beurteilung vorzunehmen und auch allfällige frühere Fehlleistungen zu korrigieren bzw. nicht mehr zu wiederholen; darin liegt kein widersprüchliches Verhalten, sondern es ist Ausprägung der Gesetzmässigkeit im Steuerrecht (Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, N 80 VB zu Art. 109-121 DBG). Der Grundsatz von Treu und Glauben findet zwar im öffentlichen Recht und insbesondere auch im Steuerrecht Anwendung. Allerdings ist seine Tragweite im Steuerrecht, das vom Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Besteuerung beherrscht ist, geringer als in anderen Rechtsgebieten (Entscheid des Bundesgerichts vom 3. Mai 1999, in: StE 2000 A 21.14, Nr. 13, E. 2b; Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 28 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 2.7. Vor Verwaltungsgericht besteht grundsätzlich ein beschränktes Novenrecht bzw. ein Verbot neuer Begehren (Art. 61 Abs. 3 VRP; Beschränkung auf unechte Noven, vgl. dazu Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 642 ff.). Bei den Staats- und Gemeindesteuern gelten diese Beschränkungen gemäss Art. 196 Abs. 2 StG nicht. 2.8. Das Verwaltungsgericht überprüft im Rahmen der Beschwerde von Art. 196 StG die Feststellungen des Sachverhalts grundsätzlich frei und ist somit nicht an die Beweiswürdigung der Vorinstanz gebunden (Art. 61 Abs. 2 VRP; Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 631). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
  4. Streitig ist im Beschwerdeverfahren die Frage, ob das geltend gemachte Darlehen zwischen der Beschwerdeführerin und C.H. tatsächlich besteht bzw. ob die entsprechenden Zinsen von Fr. 32'000.-- im Jahr 2006 bezahlt worden sind. 3.1. Fest steht einerseits, dass in den Jahren vor 2006 ein Darlehensverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter bzw. der E. GmbH von der Steuerbehörde jeweils steuerrechtlich anerkannt wurde. Gemäss den obigen Ausführungen (E. 2.6) ist die Steuerbehörde an frühere Veranlagungen nicht gebunden. Daran ändert auch die teilweise in der Lehre und kantonalen Praxis vertretene Meinung nichts, dass Veranlagungen in Vorperioden eine gewisse Auswirkung auf die hängige Periode haben können, insbesondere, dass bei gleichbleibenden Verhältnissen nicht mit wesentlich anderen und schärferen Beweisanforderungen gerechnet werden muss, ohne vorherige Bekanntgabe bzw. Übergangsfrist (Känzig/Behnisch, Die direkte Bundessteuer, 2. Aufl., III. Teil, Basel 1992, N 21 zu Art. 88 DBG; StE 1985 B 93.3 Nr. 2). Tatsächlich besteht vorliegend im Vergleich zu den Vorperioden ein neues Darlehen mit einem internationalen Bezug. Auch unter der Annahme, dass eine gewisse wirtschaftliche Konnexität zwischen dem alten (vor 2006 anerkannten) und dem neuen Darlehensverhältnis besteht, kann nicht von einer Nachwirkung der Veranlagungspraxis in den Vorperioden im Sinne des Vertrauensprinzips ausgegangen werden. Es liegen auch insofern veränderte Verhältnisse vor, als das neue Darlehen um Fr. 100'000.-- erhöht wurde. Dass ein Darlehen mit einer Partei in einer Vorperiode bestand, sagt denn auch nichts darüber aus, ob und insbesondere in welchen Umfang in der Folge Zinsen auf ein grundsätzlich wirtschaftlich zusammenhängendes Darlehen mit einer anderen Partei bezahlt werden. Die Zinsen müssen jedes Jahr nachgewiesen werden, wobei bei veränderten Verhältnissen wie Zahlungen ins Ausland erhöhte Beweisanforderungen gestellt werden können. Insofern kann entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund der Veranlagungen in den Vorperioden nicht auf den Bestand der vorliegend geltend gemachten Zinszahlungen geschlossen werden bzw. die Feststellung, die Zinszahlungen seien nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, verstösst unter den gegebenen Umständen nicht gegen Treu und Glauben. 3.2. In tatsächlicher Hinsicht ist ein schriftlicher und eigenhändig unterschriebener Darlehensvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und C.H. aktenkundig. Im besagten Vertrag, mit Datum vom 10. Dezember 2005, wird ein Darlehen in der Höhe von Fr. 320'000.-- mit Zinssatz von 10 Prozent ab dem 1. Januar 2006 (auf den ganzen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Betrag) vereinbart. Dabei soll eine Zahlung in der Höhe von Fr. 220'000.-- direkt an T.E. erfolgen; die restlichen Fr. 100'000.-- (im Vertrag ist eine Summe von Fr. 1'000'000.-- aufgeführt, wobei es sich um einen Schreibfehler handelt) sollen hingegen per
  5. Januar 2007 an die Beschwerdeführerin ausbezahlt werden. Ab 1. Januar 2013 soll eine jährliche Amortisation in der Höhe von Fr. 20'000.-- erfolgen. Des Weiteren reichte die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht mit der Beschwerde neu eine schriftliche Auskunft von T.E. vom 19. November 2009 ein. Diese bestätigt, anfangs 2006 von C.H. den Betrag von Fr. 220'000.-- in bar erhalten zu haben, wobei es sich um die Ablösung eines Darlehens zugunsten der Beschwerdeführerin gehandelt habe. Gemäss dieser Bestätigung wurde auf eine Quittung verzichtet, da C.H. eine Bekannte der Familie sei. Gemäss diesem Schreiben kann sich die Ausstellerin an den genauen Zeitpunkt der Übergabe nicht mehr erinnern. Sodann wurde dem Gericht eine schriftliche Bestätigung von C.H. vom 12. Dezember 2009 eingereicht, welche festhält, dass sie T.E. anfangs 2006 den Betrag von Fr. 220'000.-- bar übergeben habe; es sei auf eine Quittung verzichtet worden und deswegen könne sie sich nicht mehr an den genauen Zeitpunkt der Übergabe erinnern. Hinsichtlich der einzelnen Zinszahlungen liegen jeweils handschriftliche Quittungen vor. Dazu wurde dem Verwaltungsgericht neu auch eine Bezugsliste vom Konto der Beschwerdeführerin eingereicht. In Würdigung dieser tatsächlichen Feststellungen lässt sich erstens festhalten, dass gemäss den obigen Ausführungen die neuen Eingaben vor Verwaltungsgericht zu berücksichtigen sind. Konkret ist festzustellen, dass die gemäss Quittungen und Bankauszügen behaupteten Zinszahlungen nicht in regelmässigen Zeitabschnitten erfolgten und auch umfangmässig nicht einheitlich waren. Die nachgewiesenen Bezüge entsprechen somit eher dem Muster von alltäglichen Barbezügen als der Zahlung eines Darlehenszinses. Des Weiteren ist festzustellen, dass der Bezug für die erste angebliche Zinszahlung über Fr. 22'000.-- bereits am 27. August 2005 erfolgte, während die Zahlung erst am 17. Januar 2006 quittiert wurde. Auch unter der Annahme, der Bezug sei entsprechend den Angaben der Beschwerdeführerin zuerst zu einem anderen Zweck als für die Zinszahlung vorgenommen worden, ist es nicht nachvollziehbar, dass die relativ hohe Geldsumme auch nach dem Wegfall des ursprünglichen Verwendungszwecks bis zur Darlehensgewährung bar aufbewahrt wurde. Sodann ist es wirtschaftlich schwer nachvollziehbar, dass praktisch gleichzeitig mit der Auszahlung des Darlehens in der Höhe von Fr. 220'000.-- eine erste © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zinszahlung in der Höhe von Fr. 22'000.-- erfolgt sein soll. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist es zudem unüblich, dass die Auszahlung der Darlehenssumme von Fr. 220'000.-- ohne eine Quittung bzw. einen schriftlichen Nachweis erfolgte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beteiligten miteinander bekannt sind. Der Verzicht auf die Quittierung der Auszahlung der Darlehenssumme ist auch insofern widersprüchlich, als er wie erwähnt damit begründet wird, die Parteien seien miteinander bekannt, während die Konditionen des Darlehens, die Höhe des Zinses, vergleichsweise sehr hoch angesetzt wurde. Wirtschaftlich wenig sinnvoll ist auch der Umstand, dass der Darlehensvertrag über die Fr. 220'000.-- zusätzliche Fr. 100'000.-- zahlbar per 2007 vorsah, diese jedoch trotz Verzinsung zu 10 Prozent ab 2006 (also noch vor der tatsächlichen Auszahlung) zuerst T.E. weiter verliehen wurden und später auf ein Festgeldkonto – das wohl einen erheblich geringeren Zins als 10 Prozent vorsieht - einbezahlt wurden. Diese Besonderheiten erwecken erhebliche Zweifel, dass der Darlehensvertrag einer üblichen geschäftlichen bzw. wirtschaftlichen Beziehung zwischen zwei Privatpersonen entspricht. Namentlich sind die unvorteilhaften Konditionen für die Beschwerdeführerin nicht plausibel begründet. Auch für Personen mit wenig Kenntnissen in Buchhaltung und Steuern sind Darlehenszinsen von 10 Prozent aussergewöhnlich. Solche Zinsen sind bei Kleinkrediten üblich. Die Beschwerdeführerin befand sich indessen nicht in einer Zwangslage, in der ihr nichts anderes übrig blieb, als derart unvorteilhafte Konditionen einzugehen. Namentlich das Argument der Beschwerdeführerin, sie habe sich den Rücken frei von finanziellen Sorgen halten wollen, steht im Widerspruch zu ihrem tatsächlichen Handeln. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gesamtumstände der vorliegenden Transaktion, insbesondere die Barabwicklung der Geschäfte sowie ihre wirtschaftliche Rechtfertigung, nach allgemeiner Lebenserfahrung unüblich und nicht nachvollziehbar sind. Auch unter Berücksichtigung der neu eingereichten Bestätigungen der Darlehensgeberin sowie der faktischen Empfängerin der Darlehenssumme und der Bankbezüge der Beschwerdeführerin erachtet das Gericht den Beweis des Darlehensverhältnisses bzw. der Zinszahlungen in der Höhe von Fr. 32'000.-- nicht als erbracht. Unter den erwähnten besonderen Umständen der Transaktion rechtfertigt sich insbesondere bei einem internationalen Bezug ein strenges Beweismass. Erforderlich wären einerseits nachvollziehbare Angaben über den wirtschaftlichen Hintergrund des Geschäftes bzw. über die genannten unüblichen Umstände von © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dessen Vollzug und Ausgestaltung. Anderseits ist eine Bestätigung der Tatsachen seitens der Darlehensgeberin in geeigneter Form, beispielsweise durch deren Steuererklärung bzw. durch Bankauszüge erforderlich, dass die Schuldzinsen vereinnahmt wurden bzw. die Darlehenssumme bezahlt wurde. Dabei ist nicht eine lückenlose Steuerdeklaration erforderlich, es würde ein teilweiser Auszug genügen, aus dem der Sachverhalt hinreichend hervorgeht. Im übrigen ist auf Zeugeneinvernahmen zu verzichten, da solche Einvernahmen aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage wohl nur die schriftlichen Angaben bestätigen würden. Erforderlich sind aber Sachbeweise, welche die behaupteten Tatumstände glaubhaft erscheinen lassen. 3.3. Abschliessend ist somit festzuhalten, dass die für das Jahr 2006 die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zinszahlungen in der Höhe von Fr. 32'000.-- und die geltend gemachte Darlehensschuld von Fr. 220'000.-- zu Recht nicht steuerlich zum Abzug zugelassen bzw. als Schuld anerkannt wurden. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
  6. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Art. 13 Ziff. 622 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin ist unterlegen (Art. 98bis VRP), und der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf Kostenersatz (vgl. R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 176). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt die Beschwerdeführerin unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V.          R.           W.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2009/203 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 11.05.2010 Entscheiddatum: 11.05.2010 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Mai 2010 Steuerrecht, Art. 45 Abs. 1 lit. a StG (sGS 811.1). Anforderungen an den Nachweis der Zahlung von Darlehenszinsen an Privatpersonen im Ausland (Verwaltungsgericht, B 2009/203). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________ In Sachen J.T., Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. H. und C. gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen,Abteilung I/1,Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kantonales Steueramt,Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, betreffend Staats- und Gemeindesteuern (Einkommen und Vermögen 2006) hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ J.T. geht zur Zeit keiner Erwerbstätigkeit nach. In der Steuererklärung für die Hauptveranlagung 2006 deklarierte sie eine Darlehensschuld von Fr. 320'000.-- und entsprechende Zinsen von Fr. 32'000.--. Gesamthaft betrug das angegebene Einkommen Fr. 120'516.--. Das Kantonale Steueramt nahm einige Korrekturen vor, insbesondere wurden die angegebenen Schuldzinsen von Fr. 32'000.-- nicht zum Abzug zugelassen. Die Darlehensschuld wurde jedoch anerkannt. In der Folge wurde J.T. für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 160'500.-- und ohne steuerbares Vermögen veranlagt. Gegen diese Veranlagung erhob J.T. mit Eingabe ihrer Vertreter vom 3. November 2008 Einsprache mit dem Antrag, die deklarierten Schuldzinsen seien zum Abzug zuzulassen und das steuerbare Einkommen auf Fr. 128'400.-- festzulegen. Die Einsprache wurde vom Kantonalen Steueramt mit Entscheid vom 24. November 2008 abgewiesen. B./ Gegen den Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramts erhob J.T. mit Eingabe ihrer Rechtsvertreter vom 24. Dezember 2008 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission. Sie stellte den Antrag, der Einspracheentscheid vom

24. November 2008 sei aufzuheben, die in der Steuererklärung deklarierten Schuldzinsen von Fr. 32'000.-- seien zum Abzug zuzulassen und das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 sei auf Fr. 128'400.-- festzulegen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Entscheid vom 22. Oktober 2009 wies die Verwaltungsrekurskommission den Rekurs ab. Sie hob den Einspracheentscheid vom 24. November 2008 auf und veranlagte J.T. für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 160'400.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 20'000.--. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, für die Schuldzinsen sei die Beweislast der Steuerpflichtigen aufzuerlegen, wobei im Falle von Zahlungen ins Ausland genauere und vollständige Auskünfte erforderlich seien. Dabei sei festzustellen, dass eine Quittung über die Auszahlung des relevanten Darlehens von Fr. 220'000.--, das bar an die Mutter von J.T.-, T.E., ausbezahlt worden sei, nicht bestehe. Weiter liege auch keine schriftliche Bestätigung von T.E. oder der angeblichen Darlehensgeberin, C.H., vor, dass die Darlehenssumme ausbezahlt wurde. Genauere Angaben über den Ort und den Zeitpunkt der Zahlung oder die Verwendung der Darlehenssumme durch die Mutter von J.T. bzw. betreffend die Einzahlung auf ein Bankkonto seien ebenfalls nicht gemacht worden. Hinzu komme, dass T.E. im Jahr 2005 J.T. ein Darlehen von Fr. 234'000.-- erlassen habe, im Folgejahr aber kurzfristig Geld gebraucht habe, weshalb J.T. ihr die weitere Darlehensschuld von Fr. 220'000.-- (unter Aufnahme des vorliegend relevanten Darlehens) habe zurückzahlen müssen. Dies sei widersprüchlich. Des Weiteren habe J.T. trotz jährlicher Einkünfte aus Alimenten von Fr. 160'000.-- das Darlehen um Fr. 100'000.-- erhöht. Nach Auszahlung dieser zusätzlichen Darlehenstranche im Jahr 2007 in bar habe sie diese jedoch direkt der Mutter übergeben, obwohl sie schon seit 2006 auch auf diesem Zusatzbetrag einen Zins von 10 Prozent bezahlt habe. Letztlich seien die umstrittenen Zinszahlungen im Jahre 2006 ebenfalls bar bezahlt und nur mittels rudimentären Quittungen belegt worden, wobei ein lückenloser Nachweis mittels Bankauszügen über die entsprechenden Beträge nicht existiere. Somit seien die Darlehensschuld von Fr. 320'000.-- bzw. die Schuldzinsen von Fr. 32'000.-- nicht rechtsgenüglich bewiesen worden. Dass in den früheren Jahren ein Darlehen zwischen J.T. und ihrer Mutter über Fr. 220'000.-- anerkannt worden sei, ändere daran nichts. Beim vorliegend relevanten Darlehen handle es sich nicht um die gleiche mittels Forderungsabtretung übergegangene Schuld, sondern um ein neues Darlehen. Letztlich sei ungeachtet der Beweislage zu berücksichtigen, dass Fr. 100'000.-- des relevanten Darlehens erst per 2007 fällig waren. Demzufolge seien die Zinsen auf dieser Darlehenstranche im Jahr 2006 nicht zum Voraus als Schuldzinsen im Sinne von Art. 45 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes (sGS 811.1, abgekürzt StG) zu qualifizieren. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte C./ Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreter vom 20. November 2009 erhob J.T. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 22. Oktober 2009 sei aufzuheben, es seien das Darlehen in der Höhe von Fr. 220'000.-- sowie Schuldzinsen im Umfang von Fr. 32'000.-- zum Abzug zuzulassen und das steuerbare Einkommen sei auf Fr. 128'400.-- und das steuerbare Vermögen auf null Franken festzulegen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird angeführt, bis im Jahre 2004 habe ein Darlehensvertrag zwischen der E.  AG und J.T. in der Höhe von Fr. 216'000.-- bestanden. Dieser sei im Jahre 2005 von der Mutter von J.T. übernommen und auf Fr. 220'000.-- aufgestockt worden. Diese Darlehen und die entsprechenden Zinsen seien jeweils steuerrechtlich deklariert und von der Steuerbehörde vorbehaltlos anerkannt worden. Im Jahre 2006 habe J.T. ihrer Mutter das Darlehen zurückbezahlt unter gleichzeitiger Aufnahme eines neuen Darlehens in gleicher Höhe (bzw. mit einer Erhöhung von Fr. 100'000.-- für das Jahr 2007) bei der in Österreich wohnhaften C.H. Das ursprüngliche Darlehensverhältnis sei konsequenterweise in der Steuererklärung von der Mutter von J.T. und J.T. selber nicht mehr aufgeführt worden. Würde nun das neue Darlehen mit C.H. nicht anerkannt, sei es nicht nachvollziehbar, wie die ursprüngliche Darlehensschuld zwischen J.T. und ihrer Mutter aufgelöst worden sei, betrage das Einkommen von J.T. für das Jahr 2006 doch nur Fr. 132'466.--. In diesem Zusammenhang sei nicht nachvollziehbar, weshalb es nicht entscheidend sein solle, dass das getilgte Darlehen zwischen J.T. und ihrer Mutter in den vergangenen Jahren steuerrechtlich anerkannt worden sei. Zwar handle es sich beim streitigen Darlehen zwischen J.T. und C.H. um ein neues Darlehen, doch bestehe wirtschaftlich eine Identität mit dem ursprünglichen Darlehen zwischen J.T. und ihrer Mutter. Zum Beweis dieser Angaben sei dann nachträglich die schriftliche Bestätigung der Mutter von J.T. eingeholt worden, dass sie die Darlehenssumme von Fr. 220'000.-- von C.H. (als Tilgung der Darlehensforderung gegenüber J.T.) erhalten habe. Des Weiteren werde auch die Bestätigung von C.H. nachgereicht, dass sie die Darlehenssumme von Fr. 220'000.-- bar der Mutter von J.T. übergeben habe. Die entsprechenden Zinszahlungen seien hingegen durch die der Vorinstanz eingereichten Quittungen bewiesen und mittels der neu aufgezeigten Bankbezüge von J.T. auch nachvollziehbar. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 10. Dezember 2009 zur Beschwerde vernehmen und beantragte deren Abweisung mit Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Am 14. Dezember 2009 reichte die Beschwerdeführerin die Bestätigung von C.H. nach, wonach diese anfangs 2006 der Mutter der Beschwerdeführerin Fr. 220'000.-- bar übergeben habe. Dabei sei es um die Ablösung des Darlehensverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und deren Mutter gegangen. Das Kantonale Steueramt verzichtete mit Schreiben vom 6. Januar 2009 auf eine Vernehmlassung und verwies auf den angefochtenen Entscheid. Auf die weiteren Vorbringen der Beteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Darüber wird in Erwägung gezogen:

1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 196 Abs. 1 StG; Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert, und die Eingabe vom 20. November 2009 entspricht zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 196 Abs. 1 und Art. 161 StG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Damit ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. a StG können private Schuldzinsen, soweit sie nicht als Anlagekosten gelten, im Umfang der nach Art. 33, 33bis und 34 StG steuerbaren Vermögenserträge zuzüglich Fr. 50'000.–- von den Einkünften abgezogen werden. Vom steuerbaren Vermögen können nachgewiesene Schulden, für die der Steuerpflichtige allein haftet, voll abgezogen werden; andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschaftsschulden, nur insoweit, als sie der Steuerpflichtige tragen muss (Art. 62 StG). 2.1. Schuldzinsen im Sinne von Art. 45 Abs. 1 lit. a StG sind alle Vergütungen, welche die steuerpflichtige Person einer Drittperson für die Gewährung einer Geldsumme zu leisten hat. Die Vergütung muss nach Zeit und als Quote der Geldsumme in Prozenten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte berechnet werden und darf somit keine Tilgung der Kapitalschuld darstellen; das Bestehen einer Kapitalschuld bzw. Kapitalbezogenheit ist demzufolge grundsätzlich unabdingbare Voraussetzung für einen Schuldzins (M. Reich, in: Zweifel/Athanas (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. Aufl., Basel 2002, N 32 f. zu Art. 9 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, SR 642.14, abgekürzt StHG, mit weiteren Hinweisen). Schuldzinsen sind abzugsfähig in dem Zeitpunkt, in dem sie fällig werden, eine Bezahlung ist im Regelfall nicht vorausgesetzt. Werden Schuldzinsen vor Fälligkeit bezahlt, sind sie bereits bei der Zahlung abzugsfähig (Zigerlig/Jud, in: Zweifel/Athanas (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. Aufl., Basel 2008, N 12c zu Art. 33 DBG). 2.2. Die Sachverhaltsermittlung im Veranlagungsverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 176 StG). Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung hat die Veranlagungsbehörde zu beurteilen, ob sich die feststellungsbedürftigen Tatsachen verwirklicht haben oder nicht. Dabei hat sie sich vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung leiten zu lassen (M. Zweifel, in: Zweifel/ Athanas (Hrsg.), a.a.O., N 22 zu Art. 46 StHG; BGer 2A.500/2002 neues Fenster vom

24. März 2003, E. 3.5). Damit die Veranlagungsbehörde ihrer Untersuchungspflicht nachkommen kann, ist die steuerpflichtige Person verpflichtet, an der Untersuchung mitzuwirken (Art. 170 StG; Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6. Aufl., Muri-Bern 1999, S. 380 f.). 2.3. Von der Beweisführungslast (sog. subjektive Beweislast) ist die objektive Beweislast zu unterscheiden. Dabei geht es um die Frage, zu wessen Nachteil es sich auswirkt, wenn ein behaupteter Sachverhalt unbewiesen bleibt. Die Frage der objektiven Beweislast stellt sich unabhängig davon, ob ein Verfahren von der Untersuchungs- oder Verhandlungsmaxime beherrscht wird. Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerschuld begründen oder mehren, der Steuerpflichtige für Tatsachen, welche die Steuerschuld aufheben oder mindern (Weidmann/ Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 379 f.). 2.4. Immerhin kann sich die objektive Beweislast praktisch in Verbindung mit der besagten Mitwirkungspflicht als Ausnahme von der Untersuchungsmaxime auswirken. Das kommt besonders zum Ausdruck in den Schranken der behördlichen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Untersuchungspflicht. So führt etwa die Verweigerung der Kooperation bei der Abklärung eines Sachverhalts, der nach Darstellung des Steuerpflichtigen einem von ihm geltend gemachten Abzug zugrunde liegt, zur Nichtberücksichtigung des Abzugs (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 380 f.) Auch im Rechtsmittelverfahren gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz. In der Vornahme eigener Untersuchungshandlungen übt das Verwaltungsgericht jedoch grosse Zurückhaltung, wobei wiederum die Grenzen der Mitwirkungspflicht zu beachten sind (U. Cavelti, in: Zweifel/Athanas (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. Aufl., Basel 2002, N 17 zu Art. 50 StHG; Weidmann/ Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 394 f.; vgl. dazu auch Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 610 ff.). 2.5. Zum Beweismass ist festzuhalten, dass im internationalen Verhältnis an den Nachweis der von den Steuerpflichtigen geltend gemachten Zinszahlungen besonders strenge Anforderungen gestellt werden können, da diese nicht einfach nachzuprüfen sind (nicht publizierter VerwGE B 20/1994 vom 22. August 1994, E. 4b; P. Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil/Basel 2001, N 15 zu Art. 33 DBG, mit weiteren Hinweisen). Im Falle von Provisionszahlungen ins Ausland sind gemäss Bundesgericht beispielsweise nicht nur der Zahlungsempfänger zu nennen, sondern es sind die gesamten Umstände darzulegen, die im konkreten Fall zu deren Ausrichtung geführt haben; insbesondere sind die Verträge der jeweiligen Grundgeschäfte sowie allfällige schriftliche Provisionsvereinbarungen mit den Zahlungsempfängern, ferner die lückenlos dokumentierte Korrespondenz mit den Zahlungsempfängern und den allenfalls involvierten Banken vorzuweisen (BGer 2C_377/2009 vom 9. September 2009, E 2.3 mit weiteren Hinweisen). Bei Unterstützungsleistungen ins Ausland hat das Bundesgericht festgehalten, dass bei fehlenden Post- oder Bankbelegen es dem Steuerpflichtigen zuzumuten sei, zumindest eine schriftliche Bestätigung (Quittung) des Empfängers beizubringen und in geeigneter Form (beispielsweise über behördliche Bestätigungen) nachzuweisen, dass der Empfänger den Unterstützungsbetrag aus der Schweiz erhalten hat (BGer 2A.609/2003 vom 27. Oktober 2004, E. 2.3 mit Hinweis auf die Weisung vom 20. September 2000 der Finanzdirektion des Kantons Zürich über Sozialabzüge und Steuertarife, in: nZStB I Nr. 20/2001, die festhält, dass bei Geldzahlungen ins Ausland grundsätzlich die Post- oder Bankbelege zu verlangen sind und Quittungen über Barzahlungen an Empfänger mit Wohnsitz im Ausland © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte grundsätzlich nicht als Beweismittel für Unterstützungsleistungen angenommen werden). 2.6. Die in einer früheren Steuerperiode getroffenen Verfügungen entfalten grundsätzlich keine Rechtskraft für spätere Veranlagungen. Vielmehr kann die Steuerbehörde im Rahmen jeder Neuveranlagung eines Steuerpflichtigen sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich überprüfen und, soweit erforderlich, abweichend würdigen. In Rechtskraft erwächst jeweils nur die einzelne Veranlagung, die als befristeter Verwaltungsakt ausschliesslich für die betreffende Steuerperiode Rechtswirkungen entfaltet. Die späteren Veranlagungen sind daher jederzeit einer erneuten umfassenden Überprüfung zugänglich (BGer 2P.153/2002 vom 29. November 2002, E. 4.2; Entscheid des Bundesgerichts vom 17. Juli 1996, in: StE 1997, B 93.4 Nr. 4 mit Hinweisen auf die Lehre). Es liegt im Wesen der periodischen Veranlagung, dass die Steuerbehörde die Möglichkeit erhält, jeweils eine neue Beurteilung vorzunehmen und auch allfällige frühere Fehlleistungen zu korrigieren bzw. nicht mehr zu wiederholen; darin liegt kein widersprüchliches Verhalten, sondern es ist Ausprägung der Gesetzmässigkeit im Steuerrecht (Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, N 80 VB zu Art. 109-121 DBG). Der Grundsatz von Treu und Glauben findet zwar im öffentlichen Recht und insbesondere auch im Steuerrecht Anwendung. Allerdings ist seine Tragweite im Steuerrecht, das vom Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Besteuerung beherrscht ist, geringer als in anderen Rechtsgebieten (Entscheid des Bundesgerichts vom 3. Mai 1999, in: StE 2000 A 21.14, Nr. 13, E. 2b; Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 28 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 2.7. Vor Verwaltungsgericht besteht grundsätzlich ein beschränktes Novenrecht bzw. ein Verbot neuer Begehren (Art. 61 Abs. 3 VRP; Beschränkung auf unechte Noven, vgl. dazu Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 642 ff.). Bei den Staats- und Gemeindesteuern gelten diese Beschränkungen gemäss Art. 196 Abs. 2 StG nicht. 2.8. Das Verwaltungsgericht überprüft im Rahmen der Beschwerde von Art. 196 StG die Feststellungen des Sachverhalts grundsätzlich frei und ist somit nicht an die Beweiswürdigung der Vorinstanz gebunden (Art. 61 Abs. 2 VRP; Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 631). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/14

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3. Streitig ist im Beschwerdeverfahren die Frage, ob das geltend gemachte Darlehen zwischen der Beschwerdeführerin und C.H. tatsächlich besteht bzw. ob die entsprechenden Zinsen von Fr. 32'000.-- im Jahr 2006 bezahlt worden sind. 3.1. Fest steht einerseits, dass in den Jahren vor 2006 ein Darlehensverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter bzw. der E. GmbH von der Steuerbehörde jeweils steuerrechtlich anerkannt wurde. Gemäss den obigen Ausführungen (E. 2.6) ist die Steuerbehörde an frühere Veranlagungen nicht gebunden. Daran ändert auch die teilweise in der Lehre und kantonalen Praxis vertretene Meinung nichts, dass Veranlagungen in Vorperioden eine gewisse Auswirkung auf die hängige Periode haben können, insbesondere, dass bei gleichbleibenden Verhältnissen nicht mit wesentlich anderen und schärferen Beweisanforderungen gerechnet werden muss, ohne vorherige Bekanntgabe bzw. Übergangsfrist (Känzig/Behnisch, Die direkte Bundessteuer, 2. Aufl., III. Teil, Basel 1992, N 21 zu Art. 88 DBG; StE 1985 B 93.3 Nr. 2). Tatsächlich besteht vorliegend im Vergleich zu den Vorperioden ein neues Darlehen mit einem internationalen Bezug. Auch unter der Annahme, dass eine gewisse wirtschaftliche Konnexität zwischen dem alten (vor 2006 anerkannten) und dem neuen Darlehensverhältnis besteht, kann nicht von einer Nachwirkung der Veranlagungspraxis in den Vorperioden im Sinne des Vertrauensprinzips ausgegangen werden. Es liegen auch insofern veränderte Verhältnisse vor, als das neue Darlehen um Fr. 100'000.-- erhöht wurde. Dass ein Darlehen mit einer Partei in einer Vorperiode bestand, sagt denn auch nichts darüber aus, ob und insbesondere in welchen Umfang in der Folge Zinsen auf ein grundsätzlich wirtschaftlich zusammenhängendes Darlehen mit einer anderen Partei bezahlt werden. Die Zinsen müssen jedes Jahr nachgewiesen werden, wobei bei veränderten Verhältnissen wie Zahlungen ins Ausland erhöhte Beweisanforderungen gestellt werden können. Insofern kann entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund der Veranlagungen in den Vorperioden nicht auf den Bestand der vorliegend geltend gemachten Zinszahlungen geschlossen werden bzw. die Feststellung, die Zinszahlungen seien nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, verstösst unter den gegebenen Umständen nicht gegen Treu und Glauben. 3.2. In tatsächlicher Hinsicht ist ein schriftlicher und eigenhändig unterschriebener Darlehensvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und C.H. aktenkundig. Im besagten Vertrag, mit Datum vom 10. Dezember 2005, wird ein Darlehen in der Höhe von Fr. 320'000.-- mit Zinssatz von 10 Prozent ab dem 1. Januar 2006 (auf den ganzen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Betrag) vereinbart. Dabei soll eine Zahlung in der Höhe von Fr. 220'000.-- direkt an T.E. erfolgen; die restlichen Fr. 100'000.-- (im Vertrag ist eine Summe von Fr. 1'000'000.-- aufgeführt, wobei es sich um einen Schreibfehler handelt) sollen hingegen per

1. Januar 2007 an die Beschwerdeführerin ausbezahlt werden. Ab 1. Januar 2013 soll eine jährliche Amortisation in der Höhe von Fr. 20'000.-- erfolgen. Des Weiteren reichte die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht mit der Beschwerde neu eine schriftliche Auskunft von T.E. vom 19. November 2009 ein. Diese bestätigt, anfangs 2006 von C.H. den Betrag von Fr. 220'000.-- in bar erhalten zu haben, wobei es sich um die Ablösung eines Darlehens zugunsten der Beschwerdeführerin gehandelt habe. Gemäss dieser Bestätigung wurde auf eine Quittung verzichtet, da C.H. eine Bekannte der Familie sei. Gemäss diesem Schreiben kann sich die Ausstellerin an den genauen Zeitpunkt der Übergabe nicht mehr erinnern. Sodann wurde dem Gericht eine schriftliche Bestätigung von C.H. vom 12. Dezember 2009 eingereicht, welche festhält, dass sie T.E. anfangs 2006 den Betrag von Fr. 220'000.-- bar übergeben habe; es sei auf eine Quittung verzichtet worden und deswegen könne sie sich nicht mehr an den genauen Zeitpunkt der Übergabe erinnern. Hinsichtlich der einzelnen Zinszahlungen liegen jeweils handschriftliche Quittungen vor. Dazu wurde dem Verwaltungsgericht neu auch eine Bezugsliste vom Konto der Beschwerdeführerin eingereicht. In Würdigung dieser tatsächlichen Feststellungen lässt sich erstens festhalten, dass gemäss den obigen Ausführungen die neuen Eingaben vor Verwaltungsgericht zu berücksichtigen sind. Konkret ist festzustellen, dass die gemäss Quittungen und Bankauszügen behaupteten Zinszahlungen nicht in regelmässigen Zeitabschnitten erfolgten und auch umfangmässig nicht einheitlich waren. Die nachgewiesenen Bezüge entsprechen somit eher dem Muster von alltäglichen Barbezügen als der Zahlung eines Darlehenszinses. Des Weiteren ist festzustellen, dass der Bezug für die erste angebliche Zinszahlung über Fr. 22'000.-- bereits am 27. August 2005 erfolgte, während die Zahlung erst am 17. Januar 2006 quittiert wurde. Auch unter der Annahme, der Bezug sei entsprechend den Angaben der Beschwerdeführerin zuerst zu einem anderen Zweck als für die Zinszahlung vorgenommen worden, ist es nicht nachvollziehbar, dass die relativ hohe Geldsumme auch nach dem Wegfall des ursprünglichen Verwendungszwecks bis zur Darlehensgewährung bar aufbewahrt wurde. Sodann ist es wirtschaftlich schwer nachvollziehbar, dass praktisch gleichzeitig mit der Auszahlung des Darlehens in der Höhe von Fr. 220'000.-- eine erste © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zinszahlung in der Höhe von Fr. 22'000.-- erfolgt sein soll. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist es zudem unüblich, dass die Auszahlung der Darlehenssumme von Fr. 220'000.-- ohne eine Quittung bzw. einen schriftlichen Nachweis erfolgte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beteiligten miteinander bekannt sind. Der Verzicht auf die Quittierung der Auszahlung der Darlehenssumme ist auch insofern widersprüchlich, als er wie erwähnt damit begründet wird, die Parteien seien miteinander bekannt, während die Konditionen des Darlehens, die Höhe des Zinses, vergleichsweise sehr hoch angesetzt wurde. Wirtschaftlich wenig sinnvoll ist auch der Umstand, dass der Darlehensvertrag über die Fr. 220'000.-- zusätzliche Fr. 100'000.-- zahlbar per 2007 vorsah, diese jedoch trotz Verzinsung zu 10 Prozent ab 2006 (also noch vor der tatsächlichen Auszahlung) zuerst T.E. weiter verliehen wurden und später auf ein Festgeldkonto – das wohl einen erheblich geringeren Zins als 10 Prozent vorsieht - einbezahlt wurden. Diese Besonderheiten erwecken erhebliche Zweifel, dass der Darlehensvertrag einer üblichen geschäftlichen bzw. wirtschaftlichen Beziehung zwischen zwei Privatpersonen entspricht. Namentlich sind die unvorteilhaften Konditionen für die Beschwerdeführerin nicht plausibel begründet. Auch für Personen mit wenig Kenntnissen in Buchhaltung und Steuern sind Darlehenszinsen von 10 Prozent aussergewöhnlich. Solche Zinsen sind bei Kleinkrediten üblich. Die Beschwerdeführerin befand sich indessen nicht in einer Zwangslage, in der ihr nichts anderes übrig blieb, als derart unvorteilhafte Konditionen einzugehen. Namentlich das Argument der Beschwerdeführerin, sie habe sich den Rücken frei von finanziellen Sorgen halten wollen, steht im Widerspruch zu ihrem tatsächlichen Handeln. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gesamtumstände der vorliegenden Transaktion, insbesondere die Barabwicklung der Geschäfte sowie ihre wirtschaftliche Rechtfertigung, nach allgemeiner Lebenserfahrung unüblich und nicht nachvollziehbar sind. Auch unter Berücksichtigung der neu eingereichten Bestätigungen der Darlehensgeberin sowie der faktischen Empfängerin der Darlehenssumme und der Bankbezüge der Beschwerdeführerin erachtet das Gericht den Beweis des Darlehensverhältnisses bzw. der Zinszahlungen in der Höhe von Fr. 32'000.-- nicht als erbracht. Unter den erwähnten besonderen Umständen der Transaktion rechtfertigt sich insbesondere bei einem internationalen Bezug ein strenges Beweismass. Erforderlich wären einerseits nachvollziehbare Angaben über den wirtschaftlichen Hintergrund des Geschäftes bzw. über die genannten unüblichen Umstände von © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte dessen Vollzug und Ausgestaltung. Anderseits ist eine Bestätigung der Tatsachen seitens der Darlehensgeberin in geeigneter Form, beispielsweise durch deren Steuererklärung bzw. durch Bankauszüge erforderlich, dass die Schuldzinsen vereinnahmt wurden bzw. die Darlehenssumme bezahlt wurde. Dabei ist nicht eine lückenlose Steuerdeklaration erforderlich, es würde ein teilweiser Auszug genügen, aus dem der Sachverhalt hinreichend hervorgeht. Im übrigen ist auf Zeugeneinvernahmen zu verzichten, da solche Einvernahmen aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage wohl nur die schriftlichen Angaben bestätigen würden. Erforderlich sind aber Sachbeweise, welche die behaupteten Tatumstände glaubhaft erscheinen lassen. 3.3. Abschliessend ist somit festzuhalten, dass die für das Jahr 2006 die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zinszahlungen in der Höhe von Fr. 32'000.-- und die geltend gemachte Darlehensschuld von Fr. 220'000.-- zu Recht nicht steuerlich zum Abzug zugelassen bzw. als Schuld anerkannt wurden. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Art. 13 Ziff. 622 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin ist unterlegen (Art. 98bis VRP), und der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf Kostenersatz (vgl. R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 176). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt die Beschwerdeführerin unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V.          R.           W. Der Präsident:      Der Gerichtsschreiber: Versand dieses Entscheides an:

-   die Beschwerdeführerin (durch Dr. H. und C.)

-   die Vorinstanz

-   den Beschwerdegegner am: Rechtsmittelbelehrung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG in Verbindung mit Art. 73 StHG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/14