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B 2009/163

St. Gallen · 2010-03-18 · Deutsch SG

Ausländerrecht, Art. 61 Abs. 2 AuG (SR 142.20). Gründet der mehr als sechsmonatige Auslandaufenthalt in einer Freiheitsstrafe und hat der Ausländer rechtzeitig das Gesuch gestellt, die Niederlassungsbewilligung trotz Landesabwesenheit aufrecht zu erhalten, ist für den Entscheid über die Verlängerung der Frist, von dem der Weiterbestand der Niederlassungsbewilligung abhängt, darauf abzustellen, ob auf Grund des deliktischen Verhaltens des Beschwerdeführers eine Ausweisung geboten wäre (Verwaltungsgericht, B 2009/163).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 18.03.2010 B 2009/163 Saint-Gall Verwaltungsgericht 18.03.2010 B 2009/163 San Gallo Verwaltungsgericht 18.03.2010 B 2009/163

Ausländerrecht, Art. 61 Abs. 2 AuG (SR 142.20). Gründet der mehr als sechsmonatige Auslandaufenthalt in einer Freiheitsstrafe und hat der Ausländer rechtzeitig das Gesuch gestellt, die Niederlassungsbewilligung trotz Landesabwesenheit aufrecht zu erhalten, ist für den Entscheid über die Verlängerung der Frist, von dem der Weiterbestand der Niederlassungsbewilligung abhängt, darauf abzustellen, ob auf Grund des deliktischen Verhaltens des Beschwerdeführers eine Ausweisung geboten wäre (Verwaltungsgericht, B 2009/163).

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