Ausländerrecht, Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Das Familiennachzugsbegehren eines seit 1990 in der Schweiz lebenden, seit 1997 über eine Niederlassungsbewilligung verfügenden Staatsangehörigen aus Serbien und seiner Ehefrau für die drei unmündigen Kinder wurde zu Recht verweigert, da die Eltern die Kinder im Jahr 1998 wieder in den Heimatstaat zurückführten, wodurch ihre Niederlassungen erloschen, was das Nachzugsbegehren als missbräuchlich erscheinen lässt. Zudem wurde aufgrund eines monatlichen Defizits von Fr. 1'143.70 für die Existenzsicherung der Familie zu Recht angenommen, dass eine konkrete Gefahr einer erheblichen und fortgesetzten Fürsorgeabhängigkeit besteht, weshalb die Verweigerung des Familiennachzugs auch aus diesem Grund rechtmässig ist (Verwaltungsgericht, B 2007/7).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 09.05.2007 B 2007/7 Saint-Gall Verwaltungsgericht 09.05.2007 B 2007/7 San Gallo Verwaltungsgericht 09.05.2007 B 2007/7
Ausländerrecht, Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Das Familiennachzugsbegehren eines seit 1990 in der Schweiz lebenden, seit 1997 über eine Niederlassungsbewilligung verfügenden Staatsangehörigen aus Serbien und seiner Ehefrau für die drei unmündigen Kinder wurde zu Recht verweigert, da die Eltern die Kinder im Jahr 1998 wieder in den Heimatstaat zurückführten, wodurch ihre Niederlassungen erloschen, was das Nachzugsbegehren als missbräuchlich erscheinen lässt. Zudem wurde aufgrund eines monatlichen Defizits von Fr. 1'143.70 für die Existenzsicherung der Familie zu Recht angenommen, dass eine konkrete Gefahr einer erheblichen und fortgesetzten Fürsorgeabhängigkeit besteht, weshalb die Verweigerung des Familiennachzugs auch aus diesem Grund rechtmässig ist (Verwaltungsgericht, B 2007/7).
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