Ausländerrecht, FZA (SR 0.142.112.681), Art. 7 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Bei der Verweigerung des Aufenthalts aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darf für Ehegatten von Angehörigen von Vertragsstaaten des FZA keine strengere Regelung zur Anwendung kommen, als sie für ausländische Ehegatten von Schweizern gilt. Rechtmässigkeit der Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines seit 1988 in der Schweiz lebenden, seit 2006 mit einer Oesterreicherin verheirateten türkischen Staatsangehörigen, der wegen Raubes und weiterer Delikte mit Zuchthaus von zwei Jahren und einem Monat bestraft wurde. (Verwaltungsgericht, B 2007/207).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 12.02.2008 B 2007/207 Saint-Gall Verwaltungsgericht 12.02.2008 B 2007/207 San Gallo Verwaltungsgericht 12.02.2008 B 2007/207
Ausländerrecht, FZA (SR 0.142.112.681), Art. 7 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Bei der Verweigerung des Aufenthalts aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darf für Ehegatten von Angehörigen von Vertragsstaaten des FZA keine strengere Regelung zur Anwendung kommen, als sie für ausländische Ehegatten von Schweizern gilt. Rechtmässigkeit der Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines seit 1988 in der Schweiz lebenden, seit 2006 mit einer Oesterreicherin verheirateten türkischen Staatsangehörigen, der wegen Raubes und weiterer Delikte mit Zuchthaus von zwei Jahren und einem Monat bestraft wurde. (Verwaltungsgericht, B 2007/207).
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