Steuerrecht, Art. 49 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Ob ein Steuerpflichtiger für den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache aufkommt, ist nicht nach dem Stichtagsprinzip aufgrund der Verhältnisse am Ende der Steuerperiode zu beurteilen, sondern nach den Umständen derjenigen Zeitperiode, in der sich das Kind in Ausbildung befand (Verwaltungsgericht, B 2007/142).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 12.02.2008 B 2007/142 Saint-Gall Verwaltungsgericht 12.02.2008 B 2007/142 San Gallo Verwaltungsgericht 12.02.2008 B 2007/142
Steuerrecht, Art. 49 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Ob ein Steuerpflichtiger für den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache aufkommt, ist nicht nach dem Stichtagsprinzip aufgrund der Verhältnisse am Ende der Steuerperiode zu beurteilen, sondern nach den Umständen derjenigen Zeitperiode, in der sich das Kind in Ausbildung befand (Verwaltungsgericht, B 2007/142).
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