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B 2007/14

St. Gallen · 2007-05-09 · Deutsch SG

Steuerrecht, Art. 49 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Ob ein Steuerpflichtiger für den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache aufkommt, ist nach den konkreten Umständen zu beurteilen. Für die Bemessung der Unterhaltsleistungen an Kinder darf auf Pauschalen abgestellt werden. Soweit diese für Betreuung und Erziehung unmündiger Kinder Kostenansätze enthalten, sind sie bei der Bemessung des Unterhalts für volljährige Kinder anzupassen, da bei solchen in der Regel keine besonderen Aufwendungen für Betreuung und Erziehung notwendig sind (Verwaltungsgericht, B 2007/14).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 09.05.2007 B 2007/14 Saint-Gall Verwaltungsgericht 09.05.2007 B 2007/14 San Gallo Verwaltungsgericht 09.05.2007 B 2007/14

Steuerrecht, Art. 49 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Ob ein Steuerpflichtiger für den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache aufkommt, ist nach den konkreten Umständen zu beurteilen. Für die Bemessung der Unterhaltsleistungen an Kinder darf auf Pauschalen abgestellt werden. Soweit diese für Betreuung und Erziehung unmündiger Kinder Kostenansätze enthalten, sind sie bei der Bemessung des Unterhalts für volljährige Kinder anzupassen, da bei solchen in der Regel keine besonderen Aufwendungen für Betreuung und Erziehung notwendig sind (Verwaltungsgericht, B 2007/14).

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