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B 2007/117

St. Gallen · 2008-02-12 · Deutsch SG

Wasserbau, Art. 4 WBG (SR 721.100). Das Ausbauprojekt Linthkanal 2000 sieht einen Schutz vor einem hundertjährlichen Hochwasser vor und verringert den bisherigen Schutz nicht. Für Landwirtschaftsgebiete ist nach der Praxis ein Schutz vor einem zwanzigjährlichen Hochwasser genügend. Eigentümer und Bewirtschafter landwirtschaftlicher Grundstücke kommen somit in den Genuss eines Schutzes, wie er sonst nur für Siedlungsgebiete festgelegt wird. Aufgrund des Stands der Technik ist eine Anlage zur Bewältigung eines Ueberlastfalls erforderlich. Damit wird vermieden, dass bei Extremhochwasser die Dämme unkontrolliert überströmt und zerstört werden können. Die geringe Gefährdung durch gezielte Ueberflutungen wird somit durch einen erhöhten Schutz vor unkontrollierbaren Dammbrüchen kompensiert. Darüber hinaus hat das Linthwerk den von einem Ueberlastfall Betroffenen Schadenersatzzahlungen zugesichert. Die Notentlastung bildet daher keinen unverhältnismässigen Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführer (Verwaltungsgericht, B 2007/117).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 12.02.2008 B 2007/117 Saint-Gall Verwaltungsgericht 12.02.2008 B 2007/117 San Gallo Verwaltungsgericht 12.02.2008 B 2007/117

Wasserbau, Art. 4 WBG (SR 721.100). Das Ausbauprojekt Linthkanal 2000 sieht einen Schutz vor einem hundertjährlichen Hochwasser vor und verringert den bisherigen Schutz nicht. Für Landwirtschaftsgebiete ist nach der Praxis ein Schutz vor einem zwanzigjährlichen Hochwasser genügend. Eigentümer und Bewirtschafter landwirtschaftlicher Grundstücke kommen somit in den Genuss eines Schutzes, wie er sonst nur für Siedlungsgebiete festgelegt wird. Aufgrund des Stands der Technik ist eine Anlage zur Bewältigung eines Ueberlastfalls erforderlich. Damit wird vermieden, dass bei Extremhochwasser die Dämme unkontrolliert überströmt und zerstört werden können. Die geringe Gefährdung durch gezielte Ueberflutungen wird somit durch einen erhöhten Schutz vor unkontrollierbaren Dammbrüchen kompensiert. Darüber hinaus hat das Linthwerk den von einem Ueberlastfall Betroffenen Schadenersatzzahlungen zugesichert. Die Notentlastung bildet daher keinen unverhältnismässigen Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführer (Verwaltungsgericht, B 2007/117).

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