Oeffentliches Personalrecht, Kündigung des Angestelltenverhältnisses, Art. 83 StVG (sGS 140.1), Art. 65 Abs. 1 VStD (sGS 143.20), Ausstand, Art. 7 Abs. 1 lit. c VRP (sGS 951.1). Keine Verletzung der Ausstandsvorschriften, wenn die Vorsteherin des Gesundheitsdepartements einen Rekurs gegen eine vor dem 1. Januar 2006 ergangene Verfügung einer Spitalregion entscheidet. - Keine Kündigung während Krankheit, wenn einer Angestellten, die eine halbe IV-Rente bezieht, im Arztzeugnis eine Arbeitsfähigkeit von rund vier bis viereinhalb Stunden pro Tag inkl. Arbeitsweg bescheinigt wird. Die Umstrukturierung eines Spitals stellt einen triftigen Grund für die Auflösung eines Angestelltenverhältnisse dar (Verwaltungsgericht, B 2006/82).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 14.09.2006 B 2006/82 Saint-Gall Verwaltungsgericht 14.09.2006 B 2006/82 San Gallo Verwaltungsgericht 14.09.2006 B 2006/82
Oeffentliches Personalrecht, Kündigung des Angestelltenverhältnisses, Art. 83 StVG (sGS 140.1), Art. 65 Abs. 1 VStD (sGS 143.20), Ausstand, Art. 7 Abs. 1 lit. c VRP (sGS 951.1). Keine Verletzung der Ausstandsvorschriften, wenn die Vorsteherin des Gesundheitsdepartements einen Rekurs gegen eine vor dem 1. Januar 2006 ergangene Verfügung einer Spitalregion entscheidet. - Keine Kündigung während Krankheit, wenn einer Angestellten, die eine halbe IV-Rente bezieht, im Arztzeugnis eine Arbeitsfähigkeit von rund vier bis viereinhalb Stunden pro Tag inkl. Arbeitsweg bescheinigt wird. Die Umstrukturierung eines Spitals stellt einen triftigen Grund für die Auflösung eines Angestelltenverhältnisse dar (Verwaltungsgericht, B 2006/82).
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