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B 2006/8

St. Gallen · 2006-06-08 · Deutsch SG

Grundstückschätzung, Art. 34 Abs. 2, Art. 57 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Im Beschwerdeverfahren gegen Grundstückschätzungen überprüft das Verwaltungsgericht ausschliesslich Rechtsverletzungen, Unangemessenheit von Schätzungswerten kann nicht gerügt werden. Im konkreten Fall lagen die von der Vorinstanz ermittelten Schätzungswerte im Rahmen des Ermessensspielraums und kamen nicht unter Verletzung wesentlicher Schätzungsnormen und -grundsätzen zustande. Wird bei Grundstückschätzungen im Rekursverfahren ein Augenschein durchgeführt, ist darüber ein Protokoll zu erstellen (Verwaltungsgericht B 2006/8).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 08.06.2006 B 2006/8 Saint-Gall Verwaltungsgericht 08.06.2006 B 2006/8 San Gallo Verwaltungsgericht 08.06.2006 B 2006/8

Grundstückschätzung, Art. 34 Abs. 2, Art. 57 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Im Beschwerdeverfahren gegen Grundstückschätzungen überprüft das Verwaltungsgericht ausschliesslich Rechtsverletzungen, Unangemessenheit von Schätzungswerten kann nicht gerügt werden. Im konkreten Fall lagen die von der Vorinstanz ermittelten Schätzungswerte im Rahmen des Ermessensspielraums und kamen nicht unter Verletzung wesentlicher Schätzungsnormen und -grundsätzen zustande. Wird bei Grundstückschätzungen im Rekursverfahren ein Augenschein durchgeführt, ist darüber ein Protokoll zu erstellen (Verwaltungsgericht B 2006/8).

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