Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 5 VöB (sGS 841.11). Einwendungen gegen die Art der ausgeschriebenen Leistung sind mit Beschwerde gegen die Ausschreibung geltend zu machen und können nicht bei der Anfechtung des Zuschlags vorgebracht werden. Keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Diskriminierungsverbots, wenn bei der Offertprüfung eine marginale Aenderung der in der Ausschreibung vorgegebenen Leistung vorgenommen wird, um die Einhaltung der Ausschreibungsbedingungen zu gewährleisten (Verwaltungsgericht B 2006/73).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 08.06.2006 B 2006/73 Saint-Gall Verwaltungsgericht 08.06.2006 B 2006/73 San Gallo Verwaltungsgericht 08.06.2006 B 2006/73
Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 5 VöB (sGS 841.11). Einwendungen gegen die Art der ausgeschriebenen Leistung sind mit Beschwerde gegen die Ausschreibung geltend zu machen und können nicht bei der Anfechtung des Zuschlags vorgebracht werden. Keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Diskriminierungsverbots, wenn bei der Offertprüfung eine marginale Aenderung der in der Ausschreibung vorgegebenen Leistung vorgenommen wird, um die Einhaltung der Ausschreibungsbedingungen zu gewährleisten (Verwaltungsgericht B 2006/73).
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