Ausländerrecht, Art. 8 EMRK (SR 0.101). Widerruf der Aufenthaltsbewilligung eines Staatsangehörigen aus Serbien und Montenegro nach Trennung von der niedergelassenen Ehefrau als verhältnismässig qualifiziert, da diese die elterliche Obhut über das gemeinsame Kind innehat und kein besonders intensives familiäres und wirtschaftliches Beziehungsnetz des Vaters zum Kind besteht (Verwaltungsgericht B 2006/52).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 08.06.2006 B 2006/52 Saint-Gall Verwaltungsgericht 08.06.2006 B 2006/52 San Gallo Verwaltungsgericht 08.06.2006 B 2006/52
Ausländerrecht, Art. 8 EMRK (SR 0.101). Widerruf der Aufenthaltsbewilligung eines Staatsangehörigen aus Serbien und Montenegro nach Trennung von der niedergelassenen Ehefrau als verhältnismässig qualifiziert, da diese die elterliche Obhut über das gemeinsame Kind innehat und kein besonders intensives familiäres und wirtschaftliches Beziehungsnetz des Vaters zum Kind besteht (Verwaltungsgericht B 2006/52).
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