Verfahrensrecht, unentgeltliche Rechtspflege, Anspruch auf einen Entscheid innert angemessener Frist, Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 BV (SR 101), Art. 99ter VRP (sGS 951.1) in Verbindung mit Art. 281 Abs. 2 lit. a ZPG (sGS 961.2). Ein Rekurs gegen den Widerruf einer Bewilligung zum Vollzug einer Freiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit ist nicht aussichtslos, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde das im Rekurs gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst nach 22 Monaten behandelt, weil dadurch ernsthaft die Frage aufgeworfen wird, ob der verfassungsmässige Anspruch auf einen Entscheid in angemessener Frist verletzt wurde (Präsident des Verwaltungsgerichts, B 2006/46).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 15.03.2006 B 2006/46 Saint-Gall Verwaltungsgericht 15.03.2006 B 2006/46 San Gallo Verwaltungsgericht 15.03.2006 B 2006/46
Verfahrensrecht, unentgeltliche Rechtspflege, Anspruch auf einen Entscheid innert angemessener Frist, Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 BV (SR 101), Art. 99ter VRP (sGS 951.1) in Verbindung mit Art. 281 Abs. 2 lit. a ZPG (sGS 961.2). Ein Rekurs gegen den Widerruf einer Bewilligung zum Vollzug einer Freiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit ist nicht aussichtslos, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde das im Rekurs gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst nach 22 Monaten behandelt, weil dadurch ernsthaft die Frage aufgeworfen wird, ob der verfassungsmässige Anspruch auf einen Entscheid in angemessener Frist verletzt wurde (Präsident des Verwaltungsgerichts, B 2006/46).
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