Handänderungssteuer, Nachsteuer, Art. 243 Abs. 1 und Art. 199 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Muss das Grundbuchamt bei der Anmeldung eines unüberbauten Grundstücks zur Eigentumsübertragung davon ausgehen, dass aufgrund des Kaufvertrags neben der Uebertragung des Grundstücks weitere Leistungen getätigt werden (Bau eines Hauses), so kann nach Eintritt der Rechtskraft der Handänderungssteuer für das unüberbaute Grundstück mangels neuer Tatsachen nachträglich keine Handänderungssteuer für das Gebäude veranlagt werden (Verwaltungsgericht, B 2006/197).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 15.03.2007 B 2006/197 Saint-Gall Verwaltungsgericht 15.03.2007 B 2006/197 San Gallo Verwaltungsgericht 15.03.2007 B 2006/197
Handänderungssteuer, Nachsteuer, Art. 243 Abs. 1 und Art. 199 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Muss das Grundbuchamt bei der Anmeldung eines unüberbauten Grundstücks zur Eigentumsübertragung davon ausgehen, dass aufgrund des Kaufvertrags neben der Uebertragung des Grundstücks weitere Leistungen getätigt werden (Bau eines Hauses), so kann nach Eintritt der Rechtskraft der Handänderungssteuer für das unüberbaute Grundstück mangels neuer Tatsachen nachträglich keine Handänderungssteuer für das Gebäude veranlagt werden (Verwaltungsgericht, B 2006/197).
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