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B 2005/86

St. Gallen · 2005-09-13 · Deutsch SG

Ausländerrecht, Art. 7 Abs. 2 ANAG (SR 142.20), Art. 13 lit. f BVO (SR 823.21), Art. 8 Ziff. 1 und 2 EMRK (SR 0.101). Vorliegen einer Scheinehe bejaht bei einer mit einem Schweizer verheiratet gewesenen Staatsangehörigen der Elfenbeinküste. Die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach einer Ehe von lediglich rund eindreiviertel Jahren und einem Aufenthalt in der Schweiz seit rund fünf Jahren ist rechtmässig, obwohl die Betroffene ein Kind von einem in der Schweiz niedergelassenen Staatsangehörigen von Nigeria hat. Die HIV-Infektion begründet keinen Härtefall (Verwaltungsgericht, B 2005/86).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 13.09.2005 B 2005/86 Saint-Gall Verwaltungsgericht 13.09.2005 B 2005/86 San Gallo Verwaltungsgericht 13.09.2005 B 2005/86

Ausländerrecht, Art. 7 Abs. 2 ANAG (SR 142.20), Art. 13 lit. f BVO (SR 823.21), Art. 8 Ziff. 1 und 2 EMRK (SR 0.101). Vorliegen einer Scheinehe bejaht bei einer mit einem Schweizer verheiratet gewesenen Staatsangehörigen der Elfenbeinküste. Die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach einer Ehe von lediglich rund eindreiviertel Jahren und einem Aufenthalt in der Schweiz seit rund fünf Jahren ist rechtmässig, obwohl die Betroffene ein Kind von einem in der Schweiz niedergelassenen Staatsangehörigen von Nigeria hat. Die HIV-Infektion begründet keinen Härtefall (Verwaltungsgericht, B 2005/86).

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