Stipendienrecht, Art. 25 und 27 StipV (sGS 211.51). Bei der Berechnung des zumutbaren Elternbeitrages sind die Reineinkommen zusammenzurechnen, auch wenn die Eltern der Gesuchstellerin nicht verheiratet sind. Die Gesuchstellerin hat den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch gegenüber einem Elternteil gegebenenfalls auch klageweise durchzusetzen. Der Abzug von Fr. 6'000.-- vom Reineinkommen für jedes Kind bis zum Abschluss der obligatorischen Schulzeit steht mit dem übergeordneten Recht nicht im Widerspruch (Verwaltungsgericht, B 2005/79).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 13.09.2005 B 2005/79 Saint-Gall Verwaltungsgericht 13.09.2005 B 2005/79 San Gallo Verwaltungsgericht 13.09.2005 B 2005/79
Stipendienrecht, Art. 25 und 27 StipV (sGS 211.51). Bei der Berechnung des zumutbaren Elternbeitrages sind die Reineinkommen zusammenzurechnen, auch wenn die Eltern der Gesuchstellerin nicht verheiratet sind. Die Gesuchstellerin hat den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch gegenüber einem Elternteil gegebenenfalls auch klageweise durchzusetzen. Der Abzug von Fr. 6'000.-- vom Reineinkommen für jedes Kind bis zum Abschluss der obligatorischen Schulzeit steht mit dem übergeordneten Recht nicht im Widerspruch (Verwaltungsgericht, B 2005/79).
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