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B 2005/72

St. Gallen · 2005-09-13 · Deutsch SG

Steuerrecht, Ausstand eines Richters, Art. 55 Abs. 1 lit. c GerG (sGS 941.1), Art. 30, Art. 47 lit. a und Art. 49 Abs. 1 lit. c StG (sGS 811.1), Art. 22 StV (sGS 811.11),. Ein nebenamtlicher Steuerrichter, der auch einem Gemeinderat angehört, ist in einem Rekursverfahren um eine Steuerveranlagung eines in derselben Gemeinde wohnhaften Steuerpflichtigen nicht befangen. - Die nebenberufliche Tätigkeit eines Selbständigerwerbenden in einem Berufs- oder Fachverband ist bezüglich der Abzugsfähigkeit der notwendigen Berufskosten nicht mit einer Behördentätigkeit gleichgestellt, bei welcher nach den Weisungen der Veranlagungsbehörde ein zusätzlicher Abzug für Auslagenersatz bei Sitzungsgeldern gewährt wird. Rechtmässigkeit eines nach Massgabe der Weisungen festgelegten Privatanteils bei selbständiger Erwerbstätigkeit. Der Ausbildungsabzug von Fr. 10'000.-- ist nur bei Aufenthalt an einem auswärtigen Ausbildungsort zu gewähren, nicht aber beim auswärtigen Besuch einer Schule (Verwaltungsgericht, B 2005/72).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 13.09.2005 B 2005/72 Saint-Gall Verwaltungsgericht 13.09.2005 B 2005/72 San Gallo Verwaltungsgericht 13.09.2005 B 2005/72

Steuerrecht, Ausstand eines Richters, Art. 55 Abs. 1 lit. c GerG (sGS 941.1), Art. 30, Art. 47 lit. a und Art. 49 Abs. 1 lit. c StG (sGS 811.1), Art. 22 StV (sGS 811.11),. Ein nebenamtlicher Steuerrichter, der auch einem Gemeinderat angehört, ist in einem Rekursverfahren um eine Steuerveranlagung eines in derselben Gemeinde wohnhaften Steuerpflichtigen nicht befangen. - Die nebenberufliche Tätigkeit eines Selbständigerwerbenden in einem Berufs- oder Fachverband ist bezüglich der Abzugsfähigkeit der notwendigen Berufskosten nicht mit einer Behördentätigkeit gleichgestellt, bei welcher nach den Weisungen der Veranlagungsbehörde ein zusätzlicher Abzug für Auslagenersatz bei Sitzungsgeldern gewährt wird. Rechtmässigkeit eines nach Massgabe der Weisungen festgelegten Privatanteils bei selbständiger Erwerbstätigkeit. Der Ausbildungsabzug von Fr. 10'000.-- ist nur bei Aufenthalt an einem auswärtigen Ausbildungsort zu gewähren, nicht aber beim auswärtigen Besuch einer Schule (Verwaltungsgericht, B 2005/72).

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