Ausländerrecht, Art. 8 EMRK (SR 0.101), Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Es ist zulässig, dem aus Mazedonien stammenden Ehemann einer niedergelassenen Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro die Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, wenn er wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz mit fünf Monaten Gefängnis betraft wurde, mit einem nicht auf ihn lautenden Pass in die Schweiz eingereist ist und seine Ehefrau während einer rechtskräftigen Einreisesperre geheiratet hat (Verwaltungsgericht, B 2005/6).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2005/6 Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2005/6 San Gallo Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2005/6
Ausländerrecht, Art. 8 EMRK (SR 0.101), Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Es ist zulässig, dem aus Mazedonien stammenden Ehemann einer niedergelassenen Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro die Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, wenn er wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz mit fünf Monaten Gefängnis betraft wurde, mit einem nicht auf ihn lautenden Pass in die Schweiz eingereist ist und seine Ehefrau während einer rechtskräftigen Einreisesperre geheiratet hat (Verwaltungsgericht, B 2005/6).
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