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B 2005/43

St. Gallen · 2005-12-06 · Deutsch SG

Strassenverkehr, Geschwindigkeitsbeschränkung, Tempo-30-Zone (Art. 3 Abs. 4 und Art. 32 Abs. 3 SVG, SR 741.01; Art. 108 SSV, SR 741.11). Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit kann nur herabgesetzt werden, wenn die in Art. 108 Abs. 2 SSV aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind, also aufgrund eines Gutachtens eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist, wenn bestimmte Strassenbenützer eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes bedürfen, wenn auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung der Verkehrsablauf verbessert werden kann oder wenn dadurch eine im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe) vermindert werden kann. Keines dieser Erfordernisse war gemäss Gutachten bei der Tempo-30-Zone im Gebiet Kesselhalden in St. Gallen gegeben, weshalb die Tempo-30-Zone aufgehoben wurde (Verwaltungsgericht, B 2005/43).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 06.12.2005 B 2005/43 Saint-Gall Verwaltungsgericht 06.12.2005 B 2005/43 San Gallo Verwaltungsgericht 06.12.2005 B 2005/43

Strassenverkehr, Geschwindigkeitsbeschränkung, Tempo-30-Zone (Art. 3 Abs. 4 und Art. 32 Abs. 3 SVG, SR 741.01; Art. 108 SSV, SR 741.11). Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit kann nur herabgesetzt werden, wenn die in Art. 108 Abs. 2 SSV aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind, also aufgrund eines Gutachtens eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist, wenn bestimmte Strassenbenützer eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes bedürfen, wenn auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung der Verkehrsablauf verbessert werden kann oder wenn dadurch eine im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe) vermindert werden kann. Keines dieser Erfordernisse war gemäss Gutachten bei der Tempo-30-Zone im Gebiet Kesselhalden in St. Gallen gegeben, weshalb die Tempo-30-Zone aufgehoben wurde (Verwaltungsgericht, B 2005/43).

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